Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2025 für den Monat März informieren wir Sie über über grundlegend wichtige steuerliche Änderungen seit dem Jahreswechsel sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.
Steuerliche Änderungen ab 2025
Zum Jahreswechsel sind verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:
- Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 € auf 255 € pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 € auf 6.672 € pro Jahr angehoben.
- Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 € auf 12.096 € angehoben, ab 2026 wird er erneut um 252 € auf 12.348 € steigen.
- Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bisher steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 € abziehen.
- Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
- Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
- Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen sind entfallen. Solche Verluste können nun also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
- Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.
Gemischtes aus der Steuerwelt
E-Rezepte: Welche Nachweise dem Finanzamt jetzt ausreichen
Aufgrund des digitalen Verschreibungsprozesses von Arznei- und Heilmitteln bei gesetzlich Krankenversicherten musste die Finanzverwaltung reagieren. Sie war gezwungen, die Regelungen zur Nachweisführung von außergewöhnlichen Belastungen anzupassen. Bisher wurden Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nur dann als außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) anerkannt, wenn die Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen wurden.
Das Bundesfinanzministerium hat nun geregelt, dass die Nachweisführung bei E-Rezepten rückwirkend ab 2024 durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung der Onlineapotheke zulässig ist. Damit das Finanzamt diese Nachweise anerkennt, müssen sie allerdings den Namen des Steuerzahlers, die Art der Leistung (z.B. Name des Medikaments), den (Zuzahlungs-)Betrag und die Art des Rezepts enthalten. Bei Nachweisen aus dem Jahr 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name des Steuerzahlers auf dem Kassenbeleg noch fehlt.
Privat krankenversicherte Steuerzahler können statt der Verordnung nun alternativ den Kostenbeleg ihrer Apotheke vorlegen.
Darlehen: Wie der Zinsvorteil für die Schenkungsteuer ermittelt wird
Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet. In diesen Konstellationen fehlt der natürliche Interessengegensatz, der bei fremden Dritten besteht.
In einem Streitfall, in dem es um ein nicht marktüblich verzinstes Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. € ging, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Gewährung des Darlehens als gemischte Schenkung zu versteuern ist. Bei der Bemessung des Zinsvorteils darf das Finanzamt aber nicht den gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % heranziehen, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen möglich
Dienstleistungsunternehmen können einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Ausgaben für die Anmietung von Werbeträgern ausgesetzt sein, wenn die Werbeträger – bei unterstelltem Eigentum – zu deren Anlagevermögen gehören. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im Streitfall hatte ein Dienstleistungsunternehmen unter anderem über Mobil- und Plakatwerbung für sich geworben. Erbracht wurden die Leistungen überwiegend von Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) waren die Werbeaufwendungen beim Dienstleistungsunternehmen gewerbesteuerlich nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen. Der BFH hat das FG-Urteil jedoch aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen müssen die zugrundeliegenden Verträge laut BFH ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sein. Zumindest müssen sie alternativ trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten.
Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für 2025
Arbeitgeber können aufgrund ausländischer Gesetze verpflichtet sein, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Beiträge sind zum Jahresende bzw. bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Das gilt aber nur, wenn die ausländischen Sozialversicherungsträger den inländischen vergleichbar sind und der geleistete Gesamtbeitrag zumindest teilweise einen Arbeitnehmeranteil enthält. Die Bescheinigung dient der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Wenn ausländische Sozialversicherungsträger Globalbeiträge erheben, ist eine Aufteilung vorzunehmen.
Das Bundesfinanzministerium hat die Aufteilungsmaßstäbe für 2025 bekanntgegeben.
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Diese finden Sie hier!
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