
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2025 für den Monat Juli informieren wir Sie über die sog. leichtfertige Steuerverkürzung sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.
Steuerverkürzung
Wer durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt, begeht eine strafbare Steuerhinterziehung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn dem Finanzamt gegenüber Einnahmen verschwiegen werden. Geschieht so etwas versehentlich oder aus Unwissenheit, handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung. Das ist zwar keine Straftat, aber eine Ordnungswidrigkeit. Die Gefahr, im Gefängnis zu landen, besteht nur bei der vorsätzlichen Steuerhinterziehung. In schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Viele Fälle von Steuerhinterziehung enden jedoch mit einer Geldstrafe.
Zur Kasse gebeten werden kann man auch, wenn man nur leichtfertig Steuern verkürzt bzw. ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt – zum Beispiel, wenn man unbeabsichtigt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung macht. Das Finanzamt wird dann im Einzelfall prüfen, ob von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Die Steuerhinterziehung ist dagegen als Straftatbestand eingestuft.
Wer sich versehentlich oder aus Unwissenheit einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen vermeiden, zur Kasse gebeten zu werden, und zwar in den folgenden beiden Fällen:
- Wenn noch kein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben worden ist, lässt sich eine Geldbuße abwenden, indem man falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt.
- Wenn die Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile schon erlangt sind, kann man eine Geldbuße abwenden, indem man die verkürzten Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festgesetzten und angemessenen Frist nachzahlt.
Auch bei einer Steuerhinterziehung lässt sich unter Umständen eine Strafe vermeiden, und zwar durch eine Selbstanzeige. Ob man dann tatsächlich straffrei bleibt, ist aber an zahlreiche Vorgaben geknüpft.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Kapitaleinkünfte: Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
Seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 € (bei Zusammenveranlagung: 2.000 €) pro Jahr abgezogen. Laut Bundesfinanzhof zählt das Werbungskostenabzugsverbot auch bei Beziehern höherer Kapitalerträge, deren Werbungskosten deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, zu den verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungen.
Keine Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen in Drittstaaten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Daher ist die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch auf Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat wie der Schweiz anwendbar.
Geschlechtsspezifische Sterbetafeln diskriminieren nicht
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kommen geschlechtsspezifische Sterbetafeln zum Einsatz, in die die statistische Lebenserwartung von Männern und Frauen eingearbeitet ist. Sie dienen dazu, die Kapitalwerte lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zu ermitteln. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Umzug wegen Einrichtung von Arbeitszimmern ist nicht absetzbar
Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine Werbungskosten. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn
- der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist oder
- die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert.
Schuldzinsen: Unentgeltliche Übertragung eines Vermietungsobjekts
Gerade bei hohen Vermögenswerten ergibt es häufig Sinn, diese schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dass bei der vorweggenommenen Erbfolge viele steuerliche Fallstricke lauern, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Im Streitfall hatte der bisherige Alleineigentümer eines Vermietungsobjekts einen Miteigentumsanteil unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Dabei behielt er die aus der Anschaffung resultierenden Verbindlichkeiten vollständig zurück. Der BFH hat entschieden, dass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind.
Kein Umsatz bei Direktverbrauch aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung grundlegend geändert. Auslöser waren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs, in denen die beim Direktverbrauch bisher unterstellte „Hin- und Rücklieferung“ verworfen wurde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst.
Die neuen Grundsätze, die wir Ihnen gerne im Einzelnen erläutern, sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 01.01.2026 ausgeführte Umsätze gilt jedoch eine großzügige Übergangsregelung: So wird es nicht beanstandet, wenn hier noch die alte Regelung angewendet wird (einschließlich Vorsteuerabzug bei fiktiver Rücklieferung). Bei der Direktvermarktung von KWK-Anlagen mit Anspruch auf einen KWK-Zuschlag ist es zulässig, diesen als steuerbares Entgelt zu behandeln, sofern Netzbetreiber und Anlagenbetreiber dies übereinstimmend tun.
Die Steuerinfo im Juli 2025 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unsere Steuerinfo im Juni 2025.
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