Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo im August 2025 informieren wir Sie über die Besteuerung von ETFs sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.
Besteuerung von ETFs
Sogenannte Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich unter Anlegern seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren.
Die Besteuerung von ETFs übernehmen die depotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die Vorabpauschale und die Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerzahler nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Steigt der Wert eines ETF, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit 25 % Abgeltungsteuer belastet; hinzu kommen der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Abgeltungsteuer und gegebenenfalls die Kirchensteuer mit – je nach Bundesland – 8 % oder 9 % der Abgeltungsteuer. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung auf die gleiche Weise besteuert. Je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 % bleiben 30 % des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 % werden 15 % des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 % des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilienfonds sogar 80 %. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung.
Für Anleihen- oder Rohstoff-ETFs ist keine Teilfreistellung vorgesehen.
Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden jährlich Vorabsteuern erhoben. Wird der Fonds eines Tages – unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer – verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungsteuer dann die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz wird besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
Behinderte Menschen können einen Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen, der bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährt wird. Pflegebedürftige Personen, deren Selbständigkeit stark beeinträchtigt ist und die in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft sind, werden hilflosen Personen mit dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Sie können daher ebenfalls jährlich 7.400 € als Pauschbetrag geltend machen, und zwar ohne einen GdB feststellen lassen zu müssen. Hierfür brauchen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist. Sie müssen keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen „H“ beantragen.
Eine Petitionsplattform kann das demokratische Staatswesen fördern
Wenn eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke verfolgt, stehen ihr vielfältige Steuerbefreiungen und steuerliche Vergünstigungen zu. Gemeinnützigkeit ist bei einer Förderung der Allgemeinheit gegeben – hierunter fällt unter anderem die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Onlineplattformen, die es den Nutzern ermöglichen, verschiedene Petitionen oder Kampagnen zu formulieren und zur elektronischen Abstimmung zu stellen, gemeinnützig sein können.
Bargeldbranchen: Häufigere Kassen-Nachschauen gefordert
Durch Steuerbetrug in bargeldintensiven Branchen entgehen dem deutschen Fiskus jährlich schätzungsweise Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe. Der Bundesrechnungshof (BRH) kritisiert, dass angesichts von Betrugsquoten von bis zu 80 % viel zu selten staatliche Kontrollen stattfinden. Die Finanzverwaltung führe pro Jahr höchstens 15.000 Kassen-Nachschauen durch. Für unehrliche Steuerzahler bestehe also kaum ein Risiko, entdeckt zu werden. Eine präventive Wirkung kann die Kassen-Nachschau aus Sicht des BRH daher nicht entfalten.
Umsatzsteuer auf Speisen wird künftig dauerhaft gesenkt
Im Koalitionsvertrag wurde eine zentrale steuerpolitische Entscheidung getroffen: Auf Speisen in der Gastronomie gilt ab dem 01.01.2026 dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Regelung gilt für den Verzehr vor Ort und für die Mitnahme. Getränke unterliegen dagegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine Ausnahme bilden Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 %, die weiterhin mit 7 % besteuert werden. Gastronomiebetriebe müssen sicherstellen, dass ihre Kassensysteme zum 01.01.2026 korrekt programmiert sind, um die neue Steuersatzregelung umzusetzen.
Selbstgetragene Fährkosten im Urlaub sind Privatvergnügen
Viele Arbeitnehmer dürfen einen Firmenwagen, den ihr Arbeitgeber ihnen überlässt, auch privat nutzen. Der monatliche steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt, falls nicht ausnahmsweise die Fahrtenbuchmethode angewendet wird.
Kosten, die – wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten – ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil. Zahlt der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt, dürfen spiegelbildlich von ihm selbstgetragene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten sowie Parkgebühren für Privatfahrten nicht auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.
Vorsicht bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie!
Eine Grundstücksübertragung ohne Kaufpreisfestlegung, bei der der Erwerber die darauf lastenden Schulden übernimmt, gilt laut Bundesfinanzhof als teilentgeltlich. Daher ist anteilig ein privater Spekulationsgewinn zu versteuern. Ein teilentgeltlicher Vorgang liege regelmäßig vor, wenn ein Wirtschaftsgut übertragen werde und zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten vom Erwerber übernommen würden.
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