Aktuelle News Steuerinfo Juni

Abstract

Ihre Kinder sind bereits 25 Jahre alt und Sie wollen diese finanziell unterstützen? In unserer Steuerinfo September 2025 stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammen. Außerdem erhalten Sie weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt!


Steuerliche Unterstützung

viele Eltern unterstützen ihre erwachsenen Kinder finanziell auch über deren 25. Geburtstag hinaus. Ab dem Zeitpunkt entfallen zwar das Kindergeld, der Kinder- und der Ausbildungsfreibetrag, Eltern können ihre Unterhaltszahlungen fortan aber als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Das Finanzamt erkennt zurzeit bis zu 12.096 € pro Jahr (1.008 € pro Monat) an. Das entspricht in etwa dem Unterhaltssatz von 990 €, den Eltern ihren auswärts studierenden unverheirateten Kindern nach der „Düsseldorfer Tabelle“ 2025 zahlen müssen. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt als Unterhaltsleistungen auch die von den Eltern übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern den absetzbaren Unterhaltshöchstbetrag, soweit sie über 624 € pro Jahr (anrechnungsfreier Betrag) hinausgehen. Zu den Einkünften zählen Minijoblöhne, zu den Bezügen das BAföG. Von Arbeitslöhnen geht aber zunächst noch ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr ab (oder höhere Werbungskosten); von den Bezügen darf eine Kostenpauschale von 180 € abgezogen werden.

Sollen Unterhaltsleistungen abgesetzt werden, darf das Vermögen des Kindes nicht höher als 15.500 € sein („Schonvermögen“). Vom Kind angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum eigenen Vermögen.

Eltern müssen den Unterhalt zudem immer für den jeweiligen Monat im Voraus und per Überweisung zahlen. Auch eine übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört das Kind noch zum Haushalt, können Eltern einfach den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne die tatsächlich übernommenen Kosten einzeln nachweisen zu müssen.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Wie Deutschland auf Wachstumskurs gebracht werden soll

Das Bundeskabinett hat im Juni 2025 den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland auf den Weg gebracht. Der Finanzausschuss hat den Entwurf bereits gebilligt, die Koalitionsfraktionen rechnen mit einer breiten Zustimmung im Bundesrat. Das Gesetzespaket enthält folgende Maßnahmen:

  • Abschreibung: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen im Jahr der Anschaffung mit bis zu 30 % abgeschrieben werden können (maximal das Dreifache der linearen AfA). Diese neue degressive Abschreibung soll für Investitionen ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 gelten.
  • Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuersatz soll ab 2028 schrittweise von 15 % auf 10 % sinken (jährlich um einen Prozentpunkt bis 2032). Kapitalgesellschaften sollen dadurch erheblich steuerlich entlastet werden.
  • E-Fahrzeuge: Rein elektrische Fahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, sollen wie folgt abgeschrieben werden können: 75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im zweiten Jahr, 5 % jeweils im dritten und vierten Jahr, 3 % im fünften Jahr und 2 % im sechsten Jahr.
  • E-Dienstwagen: Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen soll von 70.000 € auf 100.000 € steigen, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch auf höherpreisige Fahrzeuge anwendbar sein sollen. Die Anhebung soll für Fahrzeuge gelten, die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden.
  • Forschung: Um Investitionen in Forschung zu fördern, sollen bei der Forschungszulage die Bemessungsgrundlage erhöht und die förderfähigen Aufwendungen ausgeweitet werden.

Wirtschaftsjahr: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Wer Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen oder aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer erzielt, kann von einer Steuerermäßigung profitieren: Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Diese Steuerermäßigung ist auf den Teil der Einkommensteuer beschränkt, der auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitunternehmer nur dann von der Steuerermäßigung profitieren, wenn sie am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahres bereits an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren.

Zinsswaps: Ausgleichszahlungen können Betriebsausgaben sein

Variabel verzinste Darlehen können durch Zins­swapgeschäfte abgesichert werden, um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen. Laut Bundesfinanzhof können Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit mit diesem Swap ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll. Wichtig ist, dass das Swapgeschäft von Anfang an als betriebliches Geschäft behandelt wird. Dafür müssen Ausgleichszahlungen schon in der laufenden Buchhaltung als betrieblicher Aufwand und etwaige Ausgleichszahlungen der Bank als betriebliche Einnahmen erfasst werden.

Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. ist nur noch online möglich

Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sind seit dem 20.07.2025 ausschließlich online über die vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellte Abfrageplattform vorzunehmen (www.bzst.de). Neu ist die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig im Rahmen einer Sammelanfrage zu überprüfen.

Gehaltsextras: Erholungsbeihilfen für Mitarbeiter sind steuerbegünstigt

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Reihe steuerbegünstigter Gehaltsextras auszahlen. Sie können zum Beispiel deren Urlaubskasse aufbessern und ihnen Erholungsbeihilfen zahlen. Pro Jahr erkennt das Finanzamt folgende Beträge an: 156 € pro Mitarbeiter, 104 € für deren Ehe- und Lebenspartner und 52 € für jedes ihrer Kinder. Einer Familie mit zwei Kindern dürfen also 364 € ausgezahlt werden. Diese Beihilfen darf der Arbeitgeber pauschal mit 25 % lohnversteuern, so dass der Vorteil für die Mitarbeiter steuerfrei ist. Zudem fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber muss seine Zahlungen in den Lohnunterlagen nur klar als „Erholungsbeihilfe“ ausweisen und sie zweckgebunden zur Unterstützung des Urlaubs auszahlen.


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Diese finden Sie hier!

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