Abstract

In unserer Steuerinfo Dezember 2025 informieren wir Sie über das Steueränderungsgesetz 2025 und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Sind etwa in Rechnungen Angaben in anderen EU-Sprachen erlaubt?


Steueränderungsgesetz 2025

Das Bundeskabinett hat im September 2025 den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen; im Dezember 2025 soll das Gesetz den Bundesrat passieren. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

  • Ehrenamt: Der Übungsleiter-Freibetrag soll ab dem 01.01.2026 von 3.000 € auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 € erhöht werden.
  • Zum 01.01.2026 soll die Entfernungspauschale einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer der einfachen Wegstrecke zur Arbeit. Bei einem Arbeitsweg von 10 km und einer Fünftagewoche ergeben sich somit 176 € zusätzliche Werbungskosten pro Jahr (sofern der Arbeitnehmerpauschbetrag überschritten ist).
  • Durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerzahler mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.
  • Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken, soll ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden. Von der Senkung profitieren neben Gastronomiebetrieben auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel, ebenso die Anbieter von Cateringdienstleistungen sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Aktivrente: Das Weiterarbeiten im Alter soll attraktiver werden

Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht haben und weiterarbeiten wollen, sollen ihren Arbeitslohn ab dem 01.01.2026 bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei erhalten. Unbeachtlich ist, ob es sich um eine bereits ausgeübte oder eine andere, gegebenenfalls auch neu aufgenommene Tätigkeit handelt. Die Steuerfreistellung soll sowohl im Lohnsteuerabzugs- als auch im Einkommensteuer-Veranla­gungsverfahren gelten. Damit werden maximal 24.000 € pro Jahr steuerfrei gestellt. Auf den tatsächlichen Bezug einer Regelaltersrente oder von Versorgungsbezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze soll es nicht ankommen. Begünstigt sein sollen ausschließlich laufende und einmalige Einnahmen aus einer aktiven Arbeitnehmertätigkeit, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat.

Finanzamt darf E-Mails mit steuerlichem Bezug en bloc anfordern

Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung von dem geprüften Unternehmen grundsätzlich alle E-Mails mit steuerlichem Bezug anfordern. Nicht erlaubt ist dagegen, ein Gesamtjournal anzufordern, das erst noch erstellt werden muss und auch Informationen zu E-Mails ohne steuerlichen Bezug enthält. Das Finanzamt muss die vorzulegenden E-Mails nicht weiter konkretisieren, sondern kann es dem geprüften Unternehmen überlassen, die einschlägigen E-Mails herauszusuchen.

In Rechnungen sind Angaben in anderen EU-Sprachen erlaubt

Das Bundesfinanzministerium hat geklärt, dass bestimmte Pflichtangaben auf Rechnungen nicht nur auf Deutsch, sondern auch in anderen Amtssprachen der EU zulässig sind. Dies stellt sicher, dass Rechnungen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die neue Anlage 8 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält eine Übersicht der in anderen Amtssprachen zulässigen Begriffe.

Tauglichkeit amtlicher Richtsätze als Schätzungsgrundlage ist fraglich

Bei der Prüfung von Betrieben nehmen die Finanzämter in der Regel Hinzuschätzungen vor, wenn sie die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln können. Eine zulässige Schätzungsmethode ist der „äußere Betriebsvergleich“, bei dem die Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit denen anderer gleichartiger Betriebe verglichen werden. Dafür greift das Finanzamt auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen gleichartiger Betriebe ergeben haben. Der Bundesfinanzhof sieht den inneren Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode an.

Verbindliche Auskunft: Nur eine Gebühr bei mehreren Antragstellern

Will ein Steuerzahler rechtssicher abklären lassen, welche steuerlichen Folgen ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt (z.B. eine geplante Umstrukturierung) haben wird, kann er eine verbindliche Auskunft bei seinem Finanzamt beantragen. Die Auskunft ist zwar gebührenpflichtig, bietet aber den Vorteil, dass sich das Finanzamt an die darin enthaltenen Aussagen bindet. Die Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft kann gegenüber mehreren Antragstellern nur einmal erhoben werden, wenn die Auskunft ihnen gegenüber einheitlich erteilt wird. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen nicht offenbaren

Laut Bundesfinanzhof hat ein Steuerzahler im Regelfall keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm den Inhalt einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige preisgibt. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt ihm insoweit keine weitergehenden Rechte.

Statistik : Über zwei Drittel der Einsprüche waren 2024 erfolgreich

Laut Statistik des Bundesfinanzministeriums haben Steuerzahler 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei den Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 14,56 Mio. Einsprüche zu bearbeiten.

In mehr als zwei Drittel der Fälle (68 %) waren die Steuerzahler 2024 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 13,1 % der Einsprüche geblieben. In diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch (Teil-)Einspruchsent­scheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,6 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen.

Steuerbescheide sind zeitnah nach Erhalt auf Richtigkeit zu prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim Finanzamt eingehen.


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