Abstract
In unserer Steuerinfo November 2025 informieren wir Sie über die Besteuerung von Kryptowährungen und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Kann etwa ein privates E-Auto beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden?
Kryptowährungen
Kryptowährungen sind unter Privatanlegern in aller Munde, seit die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. regelmäßig neue Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sie bergen auch viele Risiken. Um die ordnungsgemäße Versteuerung der Kursgewinne sicherzustellen, hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an die Nachweisführung verschärft. So müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentiert werden – selbst in Fällen, in denen am Ende keine Steuern anfallen.
Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt; es gilt die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte. Die Frist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten oder eines Tauschs in eine andere Währung (z.B. Bitcoin gegen Ethereum). Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Das gilt aber nur, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 € im Jahr beträgt. Sobald diese Freigrenze überschritten wird, muss der gesamte Gewinn (vom ersten Euro an) versteuert werden.
Anleger müssen dem Finanzamt alle Krypto-Transaktionen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen können, etwa mit Screenshots aus dem Wallet. Auch ein plausibel erscheinender Steuerreport kann der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Anleger sollten vor allem die Reporteinstellungen dokumentieren. Selbst wenn der Gewinn am Ende steuerfrei bleibt, müssen Anleger auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen, dass die Spekulati-
onsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurde. Die vollständige Dokumentation ist also essentiell für eine korrekte Steuererklärung. Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen, denn hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht: Investoren müssen alle relevanten Daten und Belege selbst beschaffen. Gehen Unterlagen verloren (z.B. durch Insolvenz der Plattform), kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Anlegers schätzen.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Infoseite: Finanzverwaltung veröffentlicht Tipps für Influencer
Wer in sozialen Netzwerken wie Instagram, Tiktok, Youtube oder Twitch aktiv ist und damit Geld verdient, muss auch steuerlich einiges beachten. Um Influencern eine erste Orientierung zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen alle wichtigen Steuerinformationen gebündelt und veröffentlicht. Die neue Informationsseite unter www.finanzamt.nrw.de/influencer liefert praxisnahe Hinweise zu allen steuerlich relevanten Themen: von der Einkommen- und Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen.
Gesetzentwurf : Bekämpfung von Schwarzarbeit soll effektiver werden
Die Bundesregierung legt eine härtere Gangart ein, um Schwarzarbeit zu bekämpfen. Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung auf den Weg gebracht und einen Regierungsentwurf beschlossen. Nach diesem Entwurf soll unter anderem die Finanzkontrolle Schwarzarbeit durch risikoorientierte Prüfungsschwerpunkte Negativtrends und neue Brennpunkte der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung stärker in den Fokus nehmen können. Aktuell zählen dazu Barbershops, da bei einigen von ihnen nicht nur Schwarzarbeit, sondern auch Geldwäsche zu beobachten war. Ähnliches gilt für Kosmetik- und Nagelstudios, deren Zahl massiv gewachsen ist. Neu sind auch eine für Arbeitnehmer geltende Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren und eine für Arbeitgeber geltende Sofortmeldepflicht bei der Neuaufnahme von Beschäftigungsverhältnissen.
Privates E-Auto kann beim Arbeitgeber steuerfrei aufgeladen werden
Immer mehr Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen. Dieser Vorteil ist steuerfrei, sofern der Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Gehaltsumwandlung erlaubt). Dies gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und nur für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers sowie verbundener Unternehmen. Auch in anderen Fallkonstellationen kann die Steuerbefreiung für Aufladevorteile gelten, und zwar, wenn
- Arbeitnehmer auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und der Arbeitgeber die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernimmt,
- Arbeitgeber ein Grundstück oder eine Immobilie mit vorhandenen arbeitgeberfinanzierten Ladevorrichtungen gemietet haben, die die Beschäftigten nutzen dürfen.
Ausland: Diese Regeln gelten bei Workation
Homeoffice war gestern, jetzt kommt Workation! Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Viele Arbeitnehmer wünschen sich, ihre Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen zu können und in der anschließenden Freizeit schon direkt im Urlaub zu sein. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gibt einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird.
Bei beruflichen Auslandsaufenthalten ist für Arbeitnehmer steuerlich meistens die sogenannte 183-Tage-Regel relevant: Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes Jahr, bleiben Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich ihr Wohnsitz und ihr Arbeitgeber in Deutschland befinden. Die Lohnsteuer zieht wie gewohnt der Arbeitgeber vom Gehalt ab und führt sie ab. Die 183-Tage-Regelung bezieht sich nicht nur auf Arbeitstage, auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern mitgezählt.
Werden 183 Tage überschritten, wird es kompliziert, denn dann kommt das Steuerrecht des jeweiligen Landes zum Tragen, in dem die Arbeit erbracht wird. In der Folge ist zu prüfen, welches Land wie viel versteuern darf, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten die Arbeitsparteien daher detaillierte und rechtssichere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen einholen.
Das gilt gleichermaßen für den sozialversicherungsrechtlichen Status. Sozialversicherungsrechtlich wird das Homeoffice im Ausland inzwischen als eine Entsendung des Mitarbeiters eingestuft.
Die Steuerinfo im November 2025 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unsere Steuerinfo im Oktober 2025.
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