
Abstract
In unserer Steuerinfo Oktober 2025 informieren wir Sie über die Finanzkriminalität durch Influencer und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Können eigentlich Tierbetreuungskosten steuerlich absetzbar sein?
Finanzkriminalität durch Influencer
Bei Influencern ist es keine Seltenheit, dass sie mit sozialen Medien mitunter mehrere 10.000 € im Monat verdienen. Die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen analysiert aktuell ein Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen, die auf unversteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Die Daten beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen von ca. 300 Mio. €.
Ziel der aufwendigen Ermittlungen sind professionelle Influencer, die ihre steuerlichen Pflichten mit hoher krimineller Energie umgehen. Einen festen Arbeitsplatz gibt es nicht; oftmals melden sich die Influencer mit steigenden Umsätzen ins Ausland ab, um dem Finanzamt zu entgehen. Regelmäßig verlagern Influencer ihren offiziellen Wohnsitz an Briefkastenadressen. Nur durch fortwährende lückenlose Analysen der Social-Media-Aktivitäten lässt sich der tatsächliche Wohnort ermitteln und nachweisen, um Durchsuchungsbeschlüsse und auch Haftbefehle zu erwirken.
Die Geldflüsse sind vielfältig und von außen schwer nachvollziehbar: Vergütet werden Klicks, Verkäufe, Werbekooperationen, Abozahlungen und Trinkgelder für persönliche Fotos. Die Beweisführung ist vor allem bei nur temporär sichtbarer Werbung schwierig. Die Ermittler nutzen spezielle Methoden, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen und beweissicher nachweisen zu können.
Das Influencer-Team des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen führt zurzeit rund 200 laufende Strafverfahren gegen in Nordrhein-Westfalen lebende Influencer. Auch die Hamburger Finanzverwaltung hat Influencer bereits ins Visier genommen; seit 2024 werden hier verstärkt „Branchenprüfungen“ vorgenommen.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Datenaustausch mit privater Kranken- und Pflegeversicherung kommt
Der bürokratische Aufwand bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und eine private Pflegepflichtversicherung soll reduziert werden. Ab dem 01.01.2026 wird daher ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den inländischen Unternehmen der privaten Kranken- und der privaten Pflegepflichtversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern und den Arbeitgebern durchgeführt. Unter die Mitteilungspflicht fallen Versicherungsunternehmen, die im Inland eine Kranken- oder Pflegevollversicherung anbieten und der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstehen. Versicherungsunternehmen, die nur Zusatzleistungen privat versichern (z.B. ein Kranken- oder Krankenhaustagegeld), fallen nicht unter die Mitteilungspflicht.
Finanzverwaltung äußert sich zu umsatzsteuerlichen Neuerungen
Das Bundesfinanzministerium hat die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch mehrere Steuergesetze erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend aktualisiert.
Der Schwellenwert, ab dem Unternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen, wurde von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Zudem wurde der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € erhöht. Darüber hinaus wurde der bei der Differenzbesteuerung geltende Grenzbetrag von 500 € auf 750 € hochgesetzt.
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Ausnahmen gelten für steuerlich relevante Rechnungen. Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.
Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuerausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.
Wenn Singles einen doppelten Haushalt führen
Führt ein Steuerzahler im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort seines Lebensmittelpunkts einen Einpersonenhaushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Streitfall studierte der 28-jährige Kläger auswärts und hatte seine Hauptwohnung in einer separaten Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses eingerichtet. Die Eltern wohnten in der grundrissgleichen Wohnung im Erdgeschoss und ließen ihn mietfrei wohnen. Am Studienort unterhielt der Sohn eine Zweitwohnung. Der BFH hat bei ihm notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung anerkannt.
Urlaub: Tierbetreuungskosten können steuerlich absetzbar sein
Wird ein Haustier in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück betreut, lassen sich die Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistung in der Steuererklärung abziehen. Der Betreuer muss dafür in den Haushalt kommen, in dem das Tier gehalten wird. Wer sein Haustier in eine Tierpension bringt, geht steuerlich leer aus, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht mehr haushaltsnah. Wichtig ist, dass der Dienstleister eine Rechnung stellt und der Empfänger diese unbar (z.B. per Überweisung) bezahlt. Insgesamt können für haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr bis zu 20.000 € angesetzt werden. Davon zieht das Finanzamt 20 % als Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab – also bis zu 4.000 € im Jahr.
Vorschlag: Minijobgrenze soll ab 2026 angehoben werden
Arbeitgeber können die Lohnsteuer aus geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs) unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem Pauschsteuersatz von insgesamt 2 % erheben. Derzeit liegt die Minijobgrenze bei 556 € monatlich.
Die Mindestlohnkommission hat vorgeschlagen, den geltenden Mindestlohn von 12,82 € je Arbeitsstunde in zwei Stufen zum 01.01.2026 auf 13,90 € und zum 01.01.2027 auf 14,60 € anzuheben. Bei Umsetzung dieses Vorschlags würde die Minijobgrenze im Jahr 2026 auf 603 € und ab 2027 auf 633 € monatlich steigen.
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