Abstract

In unserer Steuerinfo Februar 2026 informieren wir Sie über die steuerliche Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Gibt es eigentlich bei einem E-Dienstwagen weiterhin eine Pauschale für Stromkostenerstattung?


Unterhalt steuerlich absetzen

Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, muss den Unterhalt über seine Bank anweisen, damit das Finanzamt die Zahlungen anerkennt. Eine Ausnahme bilden Sachleistungen, also „Naturalunterhalt“ (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen dennoch von der Steuer abgesetzt werden.

Im Jahr 2025 waren Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 € als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, pro Monat also 1.008 €. Für 2026 ist der Höchstbetrag auf 12.348 € gestiegen. Zusätzlich abziehbar sind übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Anerkannt werden zum Beispiel Unterhaltsleistungen an Kinder und Enkelkinder, für die es kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 € im Jahr mindern den absetzbaren Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 € betragen (Schonvermögen).

Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person erkennt das Finanzamt weiterhin an. Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse wird hingegen nicht akzeptiert, da hier die Identität des Empfängers nicht ausreichend nachweisbar ist.

Wer Unterhalt zahlt, sollte Belege wie Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge gut aufbewahren. Die Nachweise müssen aber nicht der Steuererklärung beigelegt werden; es genügt, sie dem Finanzamt auf Anforderung nachzureichen.

Ohne Nachweis können Steuerzahler ihre Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag absetzen, wenn ihr erwachsenes Kind (über 25 Jahre) noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Finanzamt braucht in diesem Fall nur die Angabe zu den Einnahmen des Kindes in der Anlage Unterhalt. Dies gilt auch, wenn der Nachwuchs wegen einer Ausbildung oder eines Studiums auswärts wohnt.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Steuerbefreiung für Schul- und Bildungsleistungen reformiert

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen geäußert, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Seit dem 01.01.2025 gelten neben privaten Bildungseinrichtungen auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts als steuerbefreit, sofern sie Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildungen oder berufliche Umschulungen anbieten. Für Privatlehrer, deren Unterricht unmittelbar der schulischen oder beruflichen Qualifikation dient, wurde ein eigenständiger Befreiungstatbestand geschaffen. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Moderne Unterrichtsformate wie interaktive Livestreams zählen ausdrücklich dazu. Entscheidend bleibt, dass die Leistung eindeutig dem Bildungszweck dient. Reine Freizeit- oder Hobbyangebote sind nicht begünstigt.

Die neuen Vorgaben gelten zwar für alle Umsätze ab dem 01.01.2025, für vor dem 01.01.2028 ausgeführte Umsätze dürfen Unternehmer ihre Leistungen aber weiterhin nach der bis Ende 2024 geltenden Rechtslage behandeln.

Das BMF hat außerdem ein Informationsblatt herausgegeben, anhand dessen sich bestimmen lässt, ob Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art begünstigte Leistungen darstellen.

Anteilsverkauf: Steuerberatungskosten der Gewinnermittlung

Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Die Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns in der Steuererklärung anfallen, gehören nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht zu den abziehbaren Veräußerungskosten. Denn sie waren im Urteilsfall nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs selbst angefallen, sondern aufgrund der sachlichen Steuerpflicht bei Veräußerung und der Entscheidung, einen Steuerberater zu beauftragen.

E-Dienstwagen: Keine Pauschalen mehr für Stromkostenerstattung

Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern privaten Ladestrom für E-Dienstwagen erstatten, ist ab 2026 eine aufwendige Berechnung nötig:

Zunächst muss der Arbeitnehmer die verbrauchte Strommenge mittels eines gesonderten statischen oder mobilen Stromzählers ermitteln (z.B. an der Wallbox oder im Fahrzeug).

Zur Ermittlung der Kosten ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis heranzuziehen, der laut Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter gilt (kWh-Einkaufspreis zuzüglich des anteiligen Grundpreises). Bei dynamischen Stromtarifen dürfen die durchschnittlichen monatlichen Kosten je kWh samt Grundpreis zugrunde gelegt werden. Nutzt der Arbeitnehmer den Strom aus seiner privaten Photovoltaikanlage, darf ebenfalls auf seinen vertraglichen Stromkostentarif abgestellt werden. Zur Vereinfachung dürfen in allen Fällen auch die Gesamtdurchschnittsstrompreise für private Haushalte zugrunde gelegt werden, die das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der (auf volle Cent abgerundete) Wert, den das Bundesamt inklusive Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh angibt. Dieser Wert lag 2025 bei 0,34 € pro kWh.

Globalbeiträge an ausländische Sozialversicherungsträger für 2026

Arbeitgeber können aufgrund ausländischer Gesetze verpflichtet sein, Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Sozialversicherungsträger zu leisten. Diese Beiträge sind zum Jahresende bzw. bei unterjähriger Beendigung des Dienstverhältnisses in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Das gilt aber nur, wenn die ausländischen Sozialversicherungsträger den inländischen vergleichbar sind und der geleistete Gesamtbeitrag zumindest teilweise einen Arbeitnehmeranteil enthält. Die Bescheinigung dient der Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers. Wenn ausländische Sozialversicherungsträger Globalbeiträge erheben, ist eine Aufteilung vorzunehmen.

Das Bundesfinanzministerium hat die Aufteilungsmaßstäbe für 2026 bekanntgegeben.


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Diese finden Sie hier!

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