Abstract
In unserer Steuerinfo März 2026 informieren wir Sie über die Meldepflichten, die Sie im Rahmen einer Erbschaft treffen und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Greift eine Denkmalabschreibung eigentlich auch für Baudenkmäler im Ausland?
Erbschaft: Meldepflicht beim Finanzamt
Ob Einfamilienhaus, Geldvermögen oder Familienschmuck – jede Erbschaft und jedes Vermächtnis muss dem Finanzamt gemeldet werden, weil auf das Erbe Steuern anfallen können. Wer diese Meldung versäumt, riskiert ein Bußgeld oder ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Sobald Erben vom Vermögensübergang erfahren, müssen sie ihr Finanzamt innerhalb von drei Monaten von sich aus über das Erbe oder das Vermächtnis informieren. Dafür ist ein formloses, aber inhaltlich umfassendes Schreiben zu erstellen. Darin müssen der Name, die Anschrift und der Beruf des Erblassers sowie des Erwerbers angegeben werden, des Weiteren der Todestag und der Sterbeort. Auch die Art, der Umfang und der Wert des Vermögens sind aufzuführen. Ergänzend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe anzugeben. Die Erbschaftsanzeige kann elektronisch als ELSTER-Nachricht oder in Briefform abgegeben werden. Nach dem Eingang der Meldung prüft das Finanzamt, ob eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben werden muss. Diese wird zur Pflicht, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Wertpapiere, Bankguthaben oder Unternehmensanteile übergehen.
Nicht jede Erbschaft ist steuerpflichtig. Das Gesetz enthält Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind bis zu 500.000 € steuerfrei. Kinder dürfen 400.000 € von jedem Elternteil und Enkel 200.000 € von ihren Großeltern steuerfrei erben; bei Geschwistern, Nichten, Neffen und Lebensgefährten sind es 20.000 €.
Auch wenn die Erbschaft unterhalb der Freibeträge liegt, bleibt die Meldepflicht bestehen. Die Freibeträge befreien zwar von der Steuer, nicht aber von der Anzeigepflicht. Nur ausnahmsweise kann auf die Anzeige verzichtet werden, wenn eindeutig feststeht, dass keine Steuerpflicht besteht. Könnte sich aber eine Steuer ergeben, sollte die Meldepflicht nicht vernachlässigt werden. Denn Behörden wie das Standesamt, das Nachlassgericht und Notare informieren das Finanzamt über Todesfälle und Nachlassvorgänge.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Wenn der Ehegatte unentgeltlich im häuslichen Arbeitszimmer arbeitet
Häusliche Arbeitsräume von unentgeltlich im Betrieb mitarbeitenden Ehepartnern können als Betriebsausgaben absetzbar sein. Das zeigt ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall betrieb ein Professor zwei Musikschulen. Seine Ehefrau erledigte die Büroarbeiten für beide Schulen unentgeltlich und in Vollzeit in einem häuslichen Arbeitszimmer im privaten Einfamilienhaus der Eheleute. Der Professor selbst nutzte zuhause ein Arbeitszimmer und ein Musikzimmer. In den Musikschulen gab es keine für Verwaltungstätigkeiten geeigneten Räume. Das Finanzamt erkannte das Arbeitszimmer der Ehefrau nicht an; der Raum sei kein Arbeitszimmer des Ehemannes. Die daraus resultierende Kostenkürzung führte zu einer Steuernachzahlung, für die der Ehemann vor dem BFH Aussetzung der Vollziehung (AdV) begehrte. Der BFH hat ihm die AdV gewährt und entschieden, dass ein Kostenabzug des Ehegattenarbeitszimmers nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden darf. Auch das von der Ehefrau des Antragstellers für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der Musikschulen genutzte Zimmer könne Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Ehemannes sein.
Offenlegungspflichten: Schonfrist bei Ordnungsgeldern für 2024
Kapitalgesellschaften unterliegen nach dem Handelsgesetzbuch diversen Offenlegungspflichten. Das Bundesamt für Justiz weist darauf hin, dass bei nicht rechtzeitig eingereichten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag des 31.12.2024 (Frist also: 31.12.2025) nicht direkt ein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Aufgrund der anhaltenden Nachwirkungen der Corona-Pandemie wird die Behörde erst ab Mitte März 2026 entsprechende Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Ab 2026 gelten vielerorts neue Auslandsreisekostensätze
Die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten kommen bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat die Beträge für zahlreiche Länder zum 01.01.2026 angepasst.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschalen sind dagegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.
Wenn Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt im Betrieb essen dürfen
Das Bundesfinanzministerium hat die Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten für das Jahr 2026 bekanntgegeben. Der Wert eines Frühstücks wurde auf 2,37 € festgelegt, der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,57 € je Kalendertag. Pro Tag gilt bei Vollverpflegung eine Pauschale von insgesamt 11,50 €. Diese Werte gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 € nicht übersteigt.
Grundsteuer: Bundesmodell wird als verfassungskonform eingestuft
In elf Bundesländern werden seit dem 01.01.2025 die Vorschriften des Ertragswertverfahrens nach dem Bundesmodell für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen. In drei viel beachteten Verfahren hat der Bundesfinanzhof diese Regelung als verfassungskonform beurteilt.
Denkmalabschreibung: Begünstigt sind nur Baudenkmäler im Inland
Wer ein Baudenkmal vermietet, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über eine bis zu 9%ige jährliche Abschreibung als Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachgewiesen werden kann, dass es sich bei dem Objekt um ein Baudenkmal nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren. Die Denkmalabschreibung ist allerdings nur bei Immobilien im Inland möglich. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass diese Beschränkung nicht gegen das Unionsrecht verstößt.
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