Steuerinfo Juni 2019

Aktuelle News Steuerinfo Juni

Abstract

 

In unserer monatlichen Steuerinfo 2019 für den Monat Juni präsentieren wir Ihnen gemischte praktische Hinweise aus den verschiedenen Gebieten des Steuerrechts. Über den Verlustabzug bei Hebelprodukten an der Börse bis zu einer Grundsatzentscheidung zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung ist Verschiedenes für Sie dabei.

Schon gewusst?

 

Mit Knock-out-Zertifikaten können risikofreudige Anleger auf Kursverläufe von Basiswerten (z.B. Aktien) spekulieren. Aufgrund einer Hebelwirkung können diese Produkte dem Anleger hohe Gewinne bescheren. Wird aber die Knock-out- Schwelle des ausgewählten Zertifikats unter- bzw. überschritten, kommt es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung fortgesetzt, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 grundsätzlich alle Wertveränderungen in Zusammenhang mit Kapitalanlagen steuerlich erfasst werden. Er hat entschieden, dass Anleger Verluste aus Knock-out-Zertifikaten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen können. Geklagt hatte ein Anleger, der im Jahr 2011 verschiedene Knock-out-Zertifikate erworben hatte, die aufgrund des Erreichens der Knock-out-Schwelle noch im selben Jahr wertlos verfielen. Den erlittenen Verlust von 130.000 € machte er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Sein Finanzamt lehnte es jedoch ab, den Verlust zu berücksichtigen.

Der BFH hat sich gegen die Auffassung des Fiskus gewandt und grünes Licht für den Verlustabzug gegeben. Solche Verluste seien auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn kein (gesetzlich ausdrücklich erfasstes) Termingeschäft vorliege. In diesem Fall stelle der Verfall des Zertifikats eine „Einlösung“ dar, die ebenfalls als Veräußerung gelte. Dann lägen Verluste aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen vor.

Gemischtes aus der Steuerwelt

 

Vorsteuer aus nichtgeliefertem Blockheizkraftwerk ist abziehbar

Dem Käufer eines nichtgelieferten Blockheizkraftwerks ist der Vorsteuerabzug aus seiner geleisteten Vorauszahlung laut Bundesfinanzhof zu gewähren, wenn die Lieferung zum Zeitpunkt der Zahlung sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zu- künftigen Lieferung als ihm bekannt angesehen werden konnten. Voraussetzung ist zudem, dass anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass der Anleger zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs kann ein Ehegatte eine Spende auch dann von der Steuer absetzen, wenn ihm der Geldbetrag zuvor vom anderen Ehegatten geschenkt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Betrag an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten.

Sonderpreislisten spielen bei der 1-%-Regelung keine Rolle

Wenn betriebliche Fahrzeuge privat mitgenutzt werden, kann der private Nutzungsvorteil grundsätzlich nach der 1-%-Regelung versteuert wer- den. Dann wird als Vorteil monatlich 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Besteuerung der Privatnutzung von Taxen auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgt, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Listenpreis ist der Preis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Somit bleiben für die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils nach der 1-%-Regelung die allgemeinen Listenpreise für Privatkunden maßgeblich. Das Urteil hat Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Zuordnungsentscheidung für gemischt genutzte Leistungen

Beziehen Sie von anderen Unternehmern Leistungen, können Sie nur dann den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend machen, wenn Sie die bezogene Leistung Ihrem Unternehmen zuordnen.

Erwerben Sie den Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke, besteht ein gesetzliches Zuordnungsgebot. Erwerben Sie einen Gegenstand, den Sie unternehmerisch und für private Zwecke nutzen, haben Sie bestimmte Zuordnungswahlrechte. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Sie einen Gegenstand dem Unternehmen zuordnen, treffen Sie regelmäßig, in- dem Sie den Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Dokumentieren müssen Sie Ihre Zuordnungsentscheidung spätestens mit Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das betreffende Jahr.

Für Zuordnungen, die den Veranlagungszeitraum 2018 betreffen, muss bis zum 31.07.2019 eine Zuordnungsentscheidung erfolgt sein. Wird diese Frist versäumt, ist eine spätere Zuordnung zum Unternehmensvermögen ausgeschlossen. Ein Vorsteuerabzug oder eine etwaige Vorsteuerkorrektur in späteren Jahren ist dann nicht mehr möglich. Wir beraten Sie gern!

Wenn der Arbeitgeber eine „Sensibilisierungswoche“ spendiert

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. So lässt sich eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil zusammenfassen. Der Entlohnungscharakter der Sensibilisierungswoche ergab sich seiner Ansicht nach daraus, dass sie eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis war. Es lag keine Gesundheitsmaßnahme zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen vor, die wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt hätte.

Grundsatzentscheidung zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. In diesem Zusammenhang hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs Folgendes entschieden: Unterliegt eine grundstücksverwaltende Gesellschaft nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, kann sie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer auch dann beanspruchen, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

 

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