Steuerinfo Januar 2021

News zu Steuerinfo Juli 2019

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat Januar beschäftigen wir uns mit dem zweiten Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Steuerlichen Entlastung von Familien

Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Das Gesetz sieht vor, das Kindergeld ab 2021 um monatlich 15 € pro Kind anzuheben. Damit erhalten Eltern ab dem 01.01.2021 monatlich folgende Zahlungen:

 

  • für das erste und zweite Kind je 219 €,

 

  • für das dritte Kind 225 € und

 

  • ab dem vierten Kind je 250 €.

 

Die Anhebung bringt auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2021 auf 5.460 € (pro Elternteil: 2.730 €) und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € (pro Elternteil: 1.464 €) mit sich.

Daneben sind Erleichterungen vorgesehen, von denen alle Steuerzahler profitieren. Der Grundfreibetrag soll ab 2021 auf 9.744 € und ab 2022 auf 9.984 € steigen. Wer einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützt, kann damit einhergehend ab 2021 größere Teile seiner Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.

Schließlich soll die „kalte Progression“ – die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden – ausgeglichen werden.

Die Zustimmung des Bundesrats wird im November 2020 erwartet.

 

Bei Fragen oder weiteren Informationen zu steuerlichen Problemen beraten wir Sie gerne!

Gemischtes aus der Steuerwelt


Menschen mit Behinderung werden ab 2021 steuerlich entlastet

Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Menschen mit Behinderung können Pauschbeträge geltend machen, statt ihre behinderungsbedingten Mehraufwendungen einzeln nachzuweisen. Der Gesetzgeber hat diese Pauschbeträge, deren Höhe vom Grad der Behinderung (GdB) abhängt, verdoppelt (z.B. auf 2.840 € bei einem GdB von 100). Zudem wurde die veraltete Systematik hinsichtlich des GdB aktualisiert und an das Sozialrecht angeglichen. Ab 2021 können Steuerzahler mit einem GdB von mindestens 20 die erhöhten Pauschbeträge ohne besondere Vor­aussetzungen geltend machen.

Für Menschen, die hilflos sind, sowie für Blinde und Taubblinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.400 €.

Wer in seiner körperlichen Beweglichkeit eingeschränkt ist, muss behinderungsbedingte Fahrtkosten nicht mehr einzeln nachweisen. Ab 2021 gilt eine Pauschalbetragsregelung. Die Pauschale beträgt im Einzelnen

 

  • 900 € bei Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,

 

  • 4.500 € für Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ und „H“.

 

Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sein. Die Pauschale soll statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sein. Für die Berücksichtigung der Pauschale muss gleichwohl ein Antrag gestellt werden.

Ab 2021 wird der Pflege-Pauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 und unabhängig vom Kriterium „hilflos“ gewährt. Vorgesehen sind 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5.

Der Pflege-Pauschbetrag stellt auf die persönliche Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Personen (Pflegegrade 2 bis 5) in der häuslichen Umgebung ab. Die Pflege besteht zum Beispiel in der Hilfestellung bei Verrichtungen des täglichen Lebens. Da die Regelung auf die persönliche Pflege abstellt, führt auch die persönliche Pflege und Betreuung in der Wohnung des Pflegebedürftigen zu einer Steuerermäßigung. Der Pauschbetrag schließt die Möglichkeit des Einzelnachweises etwaiger höherer Aufwendungen nicht aus.

Die Zustimmung des Bundesrats wird im November 2020 erwartet.

 

November-Lockdown: Außerordentliche Wirtschaftshilfe

Wegen des Teil-Lockdowns im November 2020 gewährt die Bundesregierung betroffenen Unternehmern Sonderunterstützung. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb wegen des Lockdowns einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Unternehmen, die nachweislich regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, sind als indirekt Betroffene antragsberechtigt. Das gilt zudem für mittelbar Betroffene, also Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

Grundsätzlich ist der Antrag über einen „prüfenden Dritten“ (z.B. Steuerberater) zu stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Für Soloselbständige gilt eine Ausnahme: Sie sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsberechtigt. Für ihren Antrag brauchen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 75 % des Umsatzes im November 2019. Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße: Sie können sich für den Umsatz im November 2019 oder den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz 2019 entscheiden.

Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit der Unternehmensgründung wählen. Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt. Eine detaillierte Überprüfung der Verwendung wird es nicht geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen.

Erzielt ein Unternehmen trotz Schließung Umsätze, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Damit die Förderung den Vergleichsumsatz nicht übersteigt, wird diese bei einem darüber hinausgehenden erwirtschafteten Umsatz angerechnet.

Andere Unterstützungsleistungen (z.B. die Überbrückungshilfe „Phase 2“ oder Kurzarbeitergeld) werden auf die Novemberhilfe angerechnet.

Für Gastronomiebetriebe, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gibt es hinsichtlich der Anrechnung Sonderregelungen.

 

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