Steuerinfo Dezember 2022

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2022 für den Monat Dezember erfahren Sie alles über die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Senkung des Umsatzsteuersatzes

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 22.09.2022 den Entwurf eines Schreibens zur befristeten Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz veröffentlicht. Er basiert auf dem Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz. Mit diesem Gesetz wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % gesenkt. Anfang Oktober 2022 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Das Schreiben wurde bereits im Entwurf zur Verfügung gestellt, um den betroffenen Unternehmen erste Hinweise dazu zu vermitteln, wie mit der Umsatzsteuersatzänderung umzugehen ist. Das BMF geht vor allem auf den Anwendungsbereich und Anwendungsbeginn, Vereinfachungsregelungen, Abrechnungen auf Grundlage des Gastags, Abschlagszahlungen, einen zu hohen Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette und die Rückumstellung zum 01.04.2024 näher ein.

Nach dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz gilt der auf 7 % ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz. Nicht ermäßigt besteuert wird die Lieferung von Gas über andere Vertriebswege, zum Beispiel Tankwagen oder Kartuschen.

Unternehmen sollen die Umsatzsteuersenkung vollständig an die Verbraucher weitergeben.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Mindestlohn: Neue Verdienstgrenze 520 € pro Monat bei Minijobs

Minijobber können seit dem 01.10.2022 bis zu 520 € im Monat verdienen, also 70 € mehr als bisher. Diese Erhöhung geht auf das im Sommer verabschiedete Mindestlohnerhöhungsgesetz zurück. Zugleich stieg zum 01.10.2022 der Mindestlohn von 10,45 € auf 12,00 € pro Stunde.

Aufgrund der Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze führt der erhöhte Mindestlohn nicht dazu, dass Minijobber ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um mit ihren „teureren“ Arbeitsstunden innerhalb der monatlichen Obergrenze zu bleiben. Sie können (wie bisher) rund zehn Stunden pro Woche arbeiten, ohne die neue Verdienstgrenze zu überschreiten (43,33 Stunden im Monat). Verdienen sie mehr als den Mindestlohn von 12 €, reduziert sich die Stundenzahl entsprechend.

Der Minijob-Status ist künftig nicht mehr gefährdet, wenn der Mindestlohn weiter steigt. Die Verdienstgrenze wurde gesetzlich dynamisch angepasst. Wird der Mindestlohn angehoben, steigt also auch die Minijob-Grenze.

 

Unangekündigter Besuch vom Finanzamt kann rechtswidrig sein

Wenn jemand vom Finanzamt ohne Ankündigung an Ihrer Tür klingelt, können Sie den Zutritt zur eigenen Wohnung verweigern, wenn keine gerichtliche Anordnung vorgelegt wird. Der Überraschungseffekt kann aber dazu führen, dass man den Zutritt auch ohne Anordnung gewährt.

Trotz Einwilligung der Bewohner kann eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung laut Bundesfinanzhof rechtswidrig sein. Im Streitfall wollte ein sogenannter Flankenschutzprüfer die Angaben einer Steuerzahlerin zu einem häuslichen Arbeitszimmer überprüfen. Ein solcher unangekündigter Besuch ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerzahler bei der Aufklärung des Sachverhalts mit­wirkt. Zu beachten ist der im Grundgesetz verbürgte Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung. Das gilt auch, wenn der Steuerzahler der Besichtigung zugestimmt hat und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.

 

Für das eigene Kind aufgewendete Strafprozesskosten nicht absetzbar

Steuerzahler dürfen Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn sie ohne die Prozessführung Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Da diese Fälle sehr selten sind, führt diese gesetzliche Regelung oft zu einem Abzugsverbot. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs gilt das Abzugsverbot auch für Prozesskosten, die für die Führung eines Rechtsstreits eines Dritten getragen wurden. Im Streitfall hatten Eltern geklagt, deren Sohn einem Strafprozess ausgesetzt war. Die Eltern hatten die Prozesskosten von 9.520 € übernommen und wollten diese als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

 

Dienstwagen: Familienheimfahrten auch bei Zuzahlung nicht abziehbar

Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führt, kehrt meist regelmäßig an seinen Erstwohnsitz zurück. Die Kosten einer Heimfahrt pro Woche können als Werbungskosten abgesetzt werden. Für diese Familienheimfahrten ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Sie beträgt 0,30 € je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilo­meter: 0,35 € im Jahr 2021 bzw. 0,38 € ab 2022).

Nutzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen, ist jedoch kein Werbungskostenabzug möglich. Dieses Abzugsverbot rechtfertigt sich dadurch, dass Arbeitnehmer für die Dienstwagennutzung zu wöchentlichen Heimfahrten spiegelbildlich auch keinen geldwerten Vorteil versteuern müssen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen Familienheimfahrten mit einem Dienstwagen auch dann nicht steuermindernd abgesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Zuzahlung für die außerdienstliche Fahrzeugnutzung leisten muss. Ob ein Nutzungsentgelt gezahlt wird oder individuelle Kfz-Kosten selbst getragen werden, ist nach dem Urteil unerheblich.

 

Immobilienverkauf: Steuerfreiheit nur bei Selbstnutzung

Wer eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Besteuert wird dann der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie und abzüglich der angefallenen Werbungskosten. Dagegen muss der Gewinn bei einem Verkauf innerhalb von zehn Jahren nicht versteuert werden, wenn die Immobilie vorher selbst genutzt wurde. Für den steuerfreien Verkauf einer Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist ist zumindest ein zusammenhängender Selbstnutzungszeitraum von einem Jahr und zwei Tagen erforderlich, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt und im Verkaufsjahr endet. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

 

Der Beitrag Steuerinfo Dezember 2022 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unsere Steuerinfo November 2022.

Diese finden Sie hier!

Sie haben vielmehr Fragen zu „Steuerinfo Dezember 2022“? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir sind Ihr Steuerberater in Ludwigshafen!

 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!