Steuerinfo Juni 2023
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat Juni erfahren Sie alles über Inflationsausgleichsprämie sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Kann sich ein Geschäftsführer etwa auf seine eigene Unfähigkeit berufen?
Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten auch in diesem Jahr und noch bis Ende nächsten Jahres eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € (für alle Jahre in Summe) auszahlen. Entscheidend ist, dass die Prämie den Beschäftigten zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 zufließt.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet in einem FAQ-Katalog die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit dieser Prämie. Demnach gilt:
- Empfängerkreis: Die Prämie darf nur an Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne ausgezahlt werden (z.B. an Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte, Minijobber, Aushilfskräfte, Auszubildende und Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder Elternzeit). Als Empfänger begünstigt sind auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und Versorgungsempfänger. Seit wann und wie lange ein Arbeitsverhältnis besteht, ist unerheblich. Gezahlte Prämien sind auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen steuer- und abgabenfrei, wenn die Arbeitsverhältnisse und die Prämienauszahlungen fremdüblich sind.
- Zweckbindung: Die Prämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Hierfür genügt es, wenn sich dieser Zusammenhang aus der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ (z.B. auf den Gehaltsabrechnungen) ergibt. Eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen den Arbeitsparteien ist nicht erforderlich.
- Mehrere Dienstverhältnisse: Die Prämie darf je Dienstverhältnis nur einmal gewährt werden. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, darf die Inflationsausgleichsprämie hingegen mehrfach bezogen werden.
- Auszahlung von Teilbeträgen: Hat ein Arbeitnehmer die Prämie bereits im Jahr 2023 erhalten, darf er sie 2024 nicht erneut beziehen. Zulässig ist es aber, den Betrag von 3.000 € in mehreren Teilbeträgen auszuzahlen (z.B. jeweils 1.500 € über zwei Jahre). Geht aber beispielsweise eine Prämienzahlung für Dezember 2024 erst im Januar 2025 auf dem Konto des Arbeitnehmers ein, wird sie lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
- Keine Lohnumwandlung: Die Prämie muss in jedem Fall zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um steuer- und sozialabgabenfrei zu sein. Der Arbeitgeber darf also nicht den regulären Lohn des Arbeitnehmers herabsetzen und die Minderung dann im Anschluss als steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie auszahlen. Erlaubt ist es aber, dass der Arbeitgeber eine freiwillige Sonderzahlung aussetzt, die er ansonsten regelmäßig gewährt, und dass er stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zahlt.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Bausparvertrag: Bonuszinsen sind bei Auszahlung zu versteuern
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei Auszahlung auf einen Schlag zu versteuern sind. Sie fließen dem Sparer nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn
- ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht,
- die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und
- über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.
Betriebsvergleich: Amtliche Richtsätze kommen auf den Prüfstand
Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt häufig Hinzuschätzungen vor, wenn es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist der äußere Betriebsvergleich, bei dem die Ergebnisse anderer gleichartiger Betriebe herangezogen werden. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit „Normalbetrieben“ zu vergleichen, greift das Finanzamt dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen anderer gleichartiger Betriebe ergeben haben.
Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen bilden können, wird nun erstmals vom Bundesfinanzhof überprüft. Er hat das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um für Transparenz zu sorgen und darzulegen, wie die Richtsätze aufgestellt werden.
Keine Rückstellung bei Pensionszusage unter Vorbehalt
Enthält eine Pensionszusage einen Vorbehalt, nach dem die Pensionsanwartschaft oder -leistung gemindert oder entzogen werden kann, darf eine Pensionsrückstellung laut Bundesfinanzhof (BFH) nur in arbeitsrechtlich anerkannten, eng begrenzten Fallkonstellationen gebildet werden. Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber Pensionsrückstellungen für die aus einer betrieblichen Altersversorgung resultierenden Verpflichtungen gebildet. Die Höhe der Versorgungsleistungen ergab sich aus Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle“ abzuleiten waren. Der Arbeitgeber hatte sich vorbehalten, diese Transformationstabelle einseitig ersetzen zu können. Aufgrund des umfassenden Vorbehalts durften die Rückstellungen laut BFH nicht gebildet werden.
Haftung : Geschäftsführer kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen
„Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts.“ Wenn diese Redewendung auf einen GmbH-Geschäftsführer zutrifft, schützt ihn das laut Bundesfinanzhof nicht vor einer Haftungsinanspruchnahme. Ein GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.
Niedrigzinsphase: Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr sind rechtens
Auf Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 6 % auf 1,8 % pro Jahr gesenkt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegen die Höhe von Säumniszuschlägen keine solchen verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Während die Zinsen einen Ausgleich für die Kapitalnutzung darstellen, sollen Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige Steuerzahlungen durchzusetzen.
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