Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2025 für den Monat April informieren wir Sie über den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung von Firmenwägen sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.
Private Nutzung von Firmenwägen
Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob sie ihren Firmenwagen auch privat genutzt haben, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung anzusetzen ist.
Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Streitfall hatte ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: 89.563 €) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: 279.831 €) in seinem Betrieb genutzt. Die handschriftlich geführten Fahrtenbücher erkannte das Finanzamt mangels Lesbarkeit nicht an. Im Privatvermögen des Unternehmers hatten sich zudem ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander befunden.
Nach einer Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der betriebliche BMW und der betriebliche Lamborghini auch privat genutzt worden seien. Es setzte daher eine Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung an. Das Finanzgericht (FG) war dieser Einschätzung gefolgt; der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung habe nicht entkräftet werden können. Zur Begründung hatte das FG darauf verwiesen, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß gewesen seien (und somit keine ausschließliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden könne). Zudem seien die Fahrzeuge im Privatvermögen unter Prestigegesichtspunkten nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar, so dass die Privatnutzung nicht auf die Fahrzeuge im Privatvermögen „abgeleitet“ werden könne.
Der BFH hat das Urteil des FG kassiert und die Sache an das FG zurückverwiesen. Seiner Ansicht nach können Unternehmer den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung entkräften, wenn sie einen anderen plausiblen Geschehensablauf glaubhaft machen können. Zugunsten eines Unternehmers wirke sich aus, wenn ihm für Privatfahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehe, das mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sei. Je gleichwertiger die Fahrzeuge, umso schneller sei der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge entkräftet. Zudem sei nicht zwingend ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorzulegen, denn auch andere Aufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung seien bei der Prüfung der Privatnutzung zu würdigen.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Verdienstausfallschaden und übernommene Steuerlasten
Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gezahlt werden, muss der Empfänger versteuern. Ersetzt ein Schädiger dem Geschädigten auch noch die dabei entstehende Einkommensteuerlast, ist auch diese Steuererstattung zu versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er beurteilt einen Nettoverdienstausfall und die Steuerlast als Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs.
Fitnessstudiobeiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
Wie eine Leasingsonderzahlung auf die Gesamtkosten zu verteilen ist
Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendienst) nicht zwingend mit 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen. Sie dürfen stattdessen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu bestimmen, sind zunächst für zwölf Monate die Gesamtkosten des Kfz zu ermitteln. Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von ihrem Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen.
Schenkung von Gesellschaftsanteilen als Unternehmensnachfolge
Werden Geschäftsanteile verbilligt oder unentgeltlich auf leitende Mitarbeiter übertragen, gehen die Finanzämter in der Regel davon aus, dass die Vorteile aus der Anteilsübertragung „für“ die frühere Beschäftigung gewährt werden. Sie führen daher beim Empfänger zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat diese fiskalische Sichtweise nun in Fällen, in denen die Anteilsübertragung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge erfolgt, deutlich eingeschränkt. Danach führt die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht ohne weiteres zu Arbeitslohn.
Vermietungseinkünfte: Ablösezahlungen aus Zinsswapgeschäften
Wird ein Zinsswap vorzeitig aufgelöst, darf die dafür erbrachte Ausgleichszahlung laut Bundesfinanzhof nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden. Im Streitfall hatte die Klägerin für ein vermietetes Grundstück ein variabel verzinstes Umschuldungsdarlehen aufgenommen. Parallel dazu schloss sie mit der Darlehensgeberin eine Zinsswapvereinbarung ab, die für die Immobilienfinanzierung einen „synthetischen Festzins“ herbeiführte. Als das Marktzinsniveau sank, war dieser Festzins höher als die variable Verzinsung, so dass die Klägerin sich vorzeitig aus dem Zinsswap löste und hierfür eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin leistete. Nur die laufenden Zahlungen für den Zinsswap sind als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar, nicht aber die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Auflösung.
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung wird nicht zeitanteilig gewährt
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Anspruch auf die erweiterte Kürzung für das komplette Jahr entfällt, wenn das letzte oder einzige Grundstück eines Grundstücksunternehmens kurz vor dem Jahresende verkauft wird.
Die Steuerinfo im April 2025 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unsere Steuerinfo im März 2025.
Diese finden Sie hier!
Sie haben vielmehr Fragen zu der „Steuerinfo April 2025“? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir sind Ihr Steuerberater in Ludwigshafen!
Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!



