News über E-Mobilität im Unternehmen

Abstract

In unserer Steuerinfo April 2026 informieren wir Sie über die geplanten Vereinfachungen beim Kindergeld und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Sind etwa die Kosten eines Kfz-Stellplatzes bei doppelter Haushaltsführung absetzbar?


Illegale Beschäftigung von Haushaltshilfen

Rund 4,4 Mio. Privathaushalte beschäftigen hierzulande Haushaltshilfen, von denen aber nur 275.000 bei der Minijobzentrale angemeldet sind. Das Institut der deutschen Wirtschaft geht davon aus, dass neun von zehn Minijobbern schwarzarbeiten. In einer repräsentativen Umfrage hat das Institut bei den Privathaushalten nach den Gründen für die illegale Beschäftigung gefragt. Das Ergebnis: Viele glauben, dass sie gar keine Schwarzarbeit beauftragen, sondern nur steuerfreie Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Das ist aber nicht korrekt. Gelegentliche Unterstützung im Haushalt kann zwar als Nachbarschaftshilfe unversteuert bleiben. Bei regelmäßiger, bezahlter Unterstützung handelt es sich aber um eine illegale Beschäftigung.

Viele der Befragten gaben zudem an, dass sie eine legale Beschäftigung gegenüber einer illegalen für zu teuer halten. Auch dieses Argument lässt sich häufig entkräften, denn Privathaushalte zahlen für angemeldete Minijobber im Regelfall nur Abgaben von 14,62 % auf den Lohn des Minijobbers. Im Gegenzug gewährt der Fiskus dem Arbeitgeber bei einem legalen Minijob einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20 % des Lohns (maximal 510 € pro Jahr), der von der Einkommensteuer abgezogen wird, so dass die Steuerersparnis oft sogar höher ausfällt als die Abgabenlast. Weiterer Vorteil einer legalen Beschäftigung: Stößt der Haushaltshilfe bei der Arbeit etwas zu, springt die Unfallversicherung ein. Der Auftraggeber muss bei einer legalen Beschäftigung also keine Haftung befürchten.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Kinderbetreuungskosten: Abzug setzt Haushaltszugehörigkeit voraus

Ob Kindergarten, Babysitter, Hort oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder lassen sich zu 80 %, maximal 4.800 € pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerzahlers gehört. Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht.

Steuerbescheide: Widerspruch gegen digitale Bekanntgabe hat Zeit

Ursprünglich war geplant, dass elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel werden sollten und Papier die Ausnahme werden sollte. Der Gesetzgeber hat die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben. Wer keine digitale Bekanntgabe wünscht, hat nun bis Ende 2026 Zeit, um sein Widerspruchsrecht auszuüben.

Bundesregierung lockt mit Kauf­prämien bis zu 6.000 € für E-Autos

Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rück­wirkend ab dem 01.01.2026 mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es bei Kauf oder Leasing zwischen 1.500 € und 6.000 €. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 € (für bis zu zwei Kinder). Jeder Kauf eines neuen E-Autos wird mit mindestens 3.000 € gefördert, jeder Kauf eines Neufahrzeugs mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range-Ex­tender (sofern er bestimmte CO2-Anforderungen erfüllt) mit mindestens 1.500 €. Förderanträge sollen ab Mai 2026 online gestellt werden können.

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten neue Regeln

Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants, Cafés, Kantinen, Imbissbetrieben, im Catering sowie in Schulen und Kitas. Das Bundesfinanzministerium hat Folgendes geregelt:

Bei Kombiangeboten, die Speisen und Getränke zu einem Pauschalpreis enthalten, kann der Gesamtkaufpreis pauschal aufgeteilt werden: Getränkeanteil 30 %, Speisenanteil 70 %.

Für „Business-Packages“ (z.B. Hotelserviceleistungen inklusive Frühstück), die bisher teilweise dem Regelsteuersatz unterlagen, kann der Anteil nichtbegünstigter Leistungen (Getränke, Parkplätze, Sauna etc.) seit dem 01.01.2026 pauschal mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Einzweckgutscheine, die bis zum 31.12.2025 ausgestellt wurden, unterlagen bereits bei Vereinnahmung des Entgelts dem Steuersatz von 19 %. Mehrzweckgutscheine, die ab dem 01.01.2026 ausgegeben werden, lösen die Steuerpflicht erst bei Einlösung aus: Dann gilt für Speisen der ermäßigte Satz von 7 %. Kombigutscheine für Speisen und Getränke werden künftig immer als Mehrzweckgutscheine behandelt.

Kosten eines Kfz-Stellplatzes bei doppelter Haushaltsführung

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Aufwendungen für ihre Zweitwohnung bis zu 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für die Anmietung eines Pkw-Stellplatzes nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die nur mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können. Sie sind, soweit notwendig, als Werbungskosten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung abziehbar.

Miete für Parkplatz in Büronähe mindert den geldwerten Vorteil nicht

Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Pkw zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung daher laut Bundesfinanzhof nicht. Trägt der Arbeitnehmer Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage selbst, kann dies nur zu einer Minderung des ihm durch die firmenseitige Überlassung des Stellplatzes oder der Garage zugewandten Vorteils führen.

Kürzere Gebäudenutzungsdauer ist wieder leichter nachweisbar

Um für Abschreibungszwecke eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachzuweisen, gibt es keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter und keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten mehr. Vermieter sind in der Nachweisführung frei. Allein maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist. Das Bundesfinanzministerium hat seinen Kurs korrigiert und die strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben.


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