Abstract
In unserer Steuerinfo Juni 2026 informieren wir Sie über die illegale Beschäftigung von Haushaltshilfen und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Welche Nachweispflichten gelten etwa bei einem E-Rezept?
Kindergeld
Das Kindergeld beträgt zurzeit 259 € pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Eltern können seit 2024 vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code.
Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat dazu einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen. Das Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag soll im Laufe des Jahres 2027 in zwei Stufen möglich sein.
Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.
Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergeldes nicht erfüllt sind, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten ist nicht einkommensteuerbar
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen laut Bundesfinanzhof nicht der Einkommensteuer. Solche Abfindungszahlungen müssen weder als Kapitalerträge noch als sonstige Einkünfte versteuert werden. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
E-Rezept: Für Krankheitskosten gelten strengere Nachweispflichten
Krankheitskosten, die die Krankenkasse nicht übernimmt, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten: Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels, Art des Rezepts, Höhe der Zuzahlung und Name der steuerpflichtigen Person.
Beim Einlösen eines E-Rezepts sollten Steuerzahler daher unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.
Investitionsabzugsbeträge: Gewinngrenze gilt für steuerlichen Gewinn
Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden. Das verbessert ihre Liquidität, weil sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor der Anschaffung ein. Mit der Regelung sollen kleine und mittlere Betriebe gefördert werden. Daher gilt für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 € (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen zu berücksichtigen sind.
Betriebsfortführung durch einen Pächter kann steuerbar sein
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Sie setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in einer Gesellschaft eingebracht wird. Damit die Regelung anwendbar ist, muss der Erwerber allerdings die Absicht haben, den Betrieb fortzuführen. Wird ein Unternehmen mehrfach hintereinander übertragen (Durchgangserwerb), muss die Fortführungsabsicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs beim Letzterwerber vorliegen. Verpachtet der Erwerber das Unternehmen, kann die Fortführungsabsicht jedoch nicht vom Pächter verwirklicht werden.
Wann die Fahrzeugüberlassung zum Leistungsaustausch wird
Der Bundesfinanzhof qualifiziert die Privatnutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen als tauschähnlichen Umsatz. Das Bundesfinanzministerium hat auf diese Rechtsprechung reagiert: Die Überlassung eines Dienstwagens gilt als entgeltlich, wenn das Recht zur Privatnutzung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht. Auch mündliche Vereinbarungen oder eine betriebliche Übung können ausreichen, um eine entgeltliche Überlassung anzunehmen. In diesen Fällen handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz, bei dem die Fahrzeugüberlassung und die Arbeitsleistung als gegenseitige Leistungen gelten. Umsatzsteuerlich wird die Fahrzeugüberlassung als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels qualifiziert, deren Leistungsort sich nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers bestimmt.
Diese Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Bis zum 30.06.2026 wird es bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung nicht beanstandet, wenn die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort danach bestimmt wird.
Welche Folgen die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts hat
Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden, können steuerbar sein. Eine solche steuerbare Entschädigung liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein Erbbauberechtigter eine Zahlung für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts erhält.
Erst kürzlich hatte der BFH entschieden, dass der entgeltliche Verzicht auf einen Nießbrauch (ebenfalls) zu steuerpflichtigen Einkünften führt, wenn die Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Mieteinnahmen dienen soll.
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