News zu Steuerinfo Juli 2019

Abstract

In unserer Steuerinfo August 2026 informieren wir Sie über das E-Auto-Förderprogramm und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Wann liegt eigentlich eine Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte vor?


E-Auto-Förderprogramm

das Onlineportal für das neue E-Auto-Förder­programm der Bundesregierung ist seit Mai 2026 offiziell freigeschaltet. Wer ein vollelektrisches Auto oder bestimmte Plug-in-Hybride ab dem 01.01.2026 neu zugelassen hat oder zulässt, kann ab sofort eine Förderung von bis zu 6.000 € beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um zusätzliche 5.000 € – bei bis zu zwei Kindern. Förderfähig sind Kauf und Leasing von Neuwagen.

Das Antragsverfahren läuft digital ab und ist über das Portal www.foerderzentrale.gov.de erreichbar. Für den Antrag wird eine BundID benötigt – ein zentraler Zugang zu staatlichen Onlinediensten, der eine sichere und eindeutige digitale Identifikation ermöglicht. Die BundID kann mit dem elek­tronischen Personalausweis oder mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden. Im Förderportal selbst müssen nur die aktuellen Einkommensteuerbescheide, bei Familien mit Kindern zusätzlich ein aktueller Kindergeldnachweis und bei Plug-in-Hybriden die EU-Konformitätsbescheini­gung hochgeladen werden. Weitere Angaben sind über eine digitale Schnittstelle zum Kraftfahrt-Bundesamt automatisiert und papierlos prüfbar.

Die Fördermittel in Höhe von insgesamt 3 Mrd. € sollen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029 ausreichen.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Teilungsversteigerung abziehbar?

Erben können von ihrem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb die folgenden Nachlassverbindlichkeiten absetzen:

  • vom Erblasser herrührende (nicht betriebliche) Schulden,
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erb­ersatzansprüchen sowie
  • Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs; für diese Kosten können die nachgewiesenen, tatsächlich angefallenen Kosten oder – ohne Nachweis – ein Pauschbetrag von 15.000 € abgesetzt werden.

Eine Erbengemeinschaft darf auch Rechtsanwalts­kosten absetzen, die unmittelbar mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zusammenhängen. Das hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden.

Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht

Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden. Das gilt unter anderem für die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Sie schaffe nur einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerzahler. Dieser Zweck sei im Unionsrecht nicht vorgesehen.

Wann Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegen

Damit Selbständige keinen unfairen Steuervorteil gegenüber Arbeitnehmern haben, deckelt der Staat ihren Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Sie können diese Fahrten ebenfalls nur in Höhe der Entfernungspauschale (0,38 € pro Entfernungskilometer, einfache Fahrtstrecke) abziehen. Diese Abzugsbeschränkung wird bei Selbständigen erreicht, indem die ungekürzt abgesetzten Kfz-Kos­ten durch Gewinnerhöhungen teilweise wieder neutralisiert werden (0,03-%-Berechnung).

Eine Betriebsstätte ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Selbständige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.

Arbeitszimmerkosten sind zeitnah und gesondert aufzuzeichnen

Wer als Selbständiger die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers in seiner Einnahmenüberschussrechnung absetzt, sollte ein neues Urteil kennen: Laut Bundesfinanzhof müssen Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer fortlaufend, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, um als Betriebsausgaben abzugsfähig zu sein. Hierzu sind sämtliche Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen zu verzeichnen. Erforderlich ist zumindest die gebündelte Aufzeichnung in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument. Nachträgliche Kostenaufstellungen werden nicht mehr akzeptiert.

Sonderleistungen können als Coro­na-Sonderzahlungen steuerfrei sein

Während der Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Sonderzah­lung von bis zu 1.500 € zuwenden. Die Steuerfreiheit galt aber nur für Geldleistungen und Sach­bezüge, die aufgrund der Corona-Krise geleistet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden. Eine Gehaltsumwandlung war also nicht erlaubt. Corona-Sonderzahlungen durften laut Bundesfinanzhof aber auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen (im Urteilsfall Urlaubsgeld und ein Jahresendbonus) steuerfrei ausgezahlt werden.

Nutzung des Privatwagens anstelle des Firmenwagens ist problematisch

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in voller Höhe nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen. Solche Aufwendungen sind deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie die Lebensführung des Arbeitnehmers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.


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