News über E-Mobilität im Unternehmen

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat Oktober präsentieren wir Ihnen diesmal den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zu dem Jahressteuergesetz 2020, sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Jahressteuergesetz 2020

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 vorgelegt. Bei der Einkommensteuer sind unter anderen folgenden Änderungen geplant:

 

  • Investitionsabzugsbeträge: Die bisher erforderliche betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts von mindestens 90 % soll abgesenkt wer­ den. Künftig soll es ausreichen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut im maßgebenden Nutzungszeitraum zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Daneben soll für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 € gelten. Zudem ist eine Anhebung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % geplant. Die Änderungen sollen bereits für nach dem 31.12.2019 beginnende Wirtschaftsjahre gelten.

 

  • Verbilligte Wohnraumvermietung: Ab 2021 soll die 66-%-Grenze auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, soll (wieder) eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen sein.

 

  • Zusätzlichkeitserfordernis bei Arbeitgeberleistungen: Das Zusätzlichkeitserfordernis soll nur noch erfüllt sein, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Die Regelung soll auf nach dem 31.12.2019 zugewendete Bezüge anwendbar sein.

 

Auch bei der Umsatzsteuer sind verschiedene Änderungen vorgesehen:

 

  • Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen erbringen (Mini-One-Stop-Shop), soll auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaats über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt werden (One­ Stop-Shop/einzige Anlaufstelle).

 

  • Für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus dem Drittlandsgebiet soll ein neuer Import-One­Stop-Shop (IOSS) eingeführt werden.

 

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen sollen über die Nutzung elektronischer Schnittstellen in der Abwicklung vereinfacht werden.

 

  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auch auf Telekommunikationsdienstleistungen ausgedehnt werden.

 

Weitere geplante Änderungen betreffen unter anderem das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht. Hier soll die Steuerbefreiung des Zugewinnausgleichs eingeschränkt werden.

 

Bei Fragen oder weiteren Informationen zu diesen Änderungen beraten wir Sie gerne!

Gemischtes aus der Steuerwelt


Steuerliche Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geplant

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen auf den parlamentarischen Weg gebracht. Die Änderungen sollen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten. Konkret sieht das Behinderten-Pauschbetragsgesetz die folgenden Maßnahmen vor:

 

  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge;

 

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung);

 

  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung (GdB) kleiner 50;

 

  • Aktualisierung der GdB und deren Anpassung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem GdB von mindestens 20 berücksichtigt wird;

 

  • Anhebung des Pflege-Pauschbetrags als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege bei gleichzeitiger Umstellung der Systematik sowie Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags für die Pflegegrade 2 und 3.

 

Manipulationssicherheit: Mehr Zeit für die Umrüstung von Kassen

Nach dem Kassengesetz sind Betriebe seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die Vorgänge im Kassensystem müssen protokolliert werden, so dass nachträgliche Änderungen nachvollziehbar sind.

Da es beim Zertifizierungsverfahren zeitliche Verzögerungen gab, hatte das Bundesfinanzministerium betroffenen Betrieben für die Umrüstung ihrer Kassen zunächst eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 gesetzt. Jetzt sorgen die Corona-Pandemie und die temporär geänderten Umsatzsteuersätze erneut für einen Aufschub. Nach und nach haben sich die Landesfinanzverwaltungen fast aller Bundesländer dazu entschlossen, diese Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 zu verlängern. Bis dahin beanstanden die Finanzämter eine fehlende TSE-Umrüstung nicht. Die Voraussetzungen hierfür variieren jedoch je nach Bundesland.

Gastronomie: Steuersatz bei Kombi- und Pauschalangeboten

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. bei Buffet- oder AII-inclusive-Angeboten) kann der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises berücksichtigt werden. Zudem dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Service­ pauschale) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag angesetzt werden. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 15 % des Pauschalpreises an­ gesetzt werden.

Der Beitrag Steuerinfo Oktober 2020 hat Ihnen weitergeholfen? Dann gefällt Ihnen bestimmt auch unser Beitrag zu den Steuerinfos im September.

Diesen finden Sie hier!

Sie haben vielmehr Fragen zu „Steuerinfo Oktober 2020“? Dann kontaktieren Sie uns gerne! Wir sind Ihr Steuerberater in Ludwigshafen!

 

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!

 

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar