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Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat Oktober informieren wir Sie über die „Katastrophenerlasse“ der Finanzbehörden, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


„Katastrophenerlasse“

Die schwere Unwetterkatastrophe Mitte Juli 2021 hat in einigen Regionen Deutschlands zu beträchtlichen Hochwasserschäden geführt. Die obersten Finanzbehörden mehrerer betroffener Bundesländer haben „Katastrophenerlasse“ in Kraft gesetzt, um steuerliche Erleichterungen für Geschädigte zu schaffen. Bund und Länder haben sich in Sondersitzungen auf zahlreiche Maßnahmen verständigt. Erleichterungen gelten vor allem für Arbeitgeber, die ihre geschädigten Arbeitnehmer unterstützen, und für gemeinnützige Organisationen, die ihre eigenen Mittel für Betroffene einsetzen.

Bund und Länder haben darüber hinaus vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Gebiet wohnt. Zudem haben die Länder Bayern, Nordrhein-West­falen und Rheinland-Pfalz besondere steuerliche Regelungen zur Unterstützung von Geschäftspartnern und Arbeitnehmern, für den Arbeitslohnverzicht und für Spenden auf Sonderkonten getroffen. Wir informieren Sie gerne im Detail.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Verfassungsbeschwerden gegen „Rentenurteile“ eingelegt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich erstmals geklärt, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Rentenbesteuerung zugrunde zu legen sind (vgl. Ausgabe 08/21). Das Gericht wies die beiden Klagen von

Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zwar zurück, stellte aber gleichwohl fest, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Beide Ehepaare haben gegen die jeweiligen BFH-Entscheidungen Verfassungsbeschwerden eingelegt. Daher wird sich nun das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Doppelbesteuerung auseinandersetzen, sofern es die Beschwerden annimmt.

 

Welche Nachweise brauchen Sie für den Bewirtungskostenabzug?

Werden Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet, sind die dabei anfallenden (angemessenen) Kosten nur zu 70 % steuerlich abziehbar. Die übrigen 30 % sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich ausführlich zur Abzugsbeschränkung für Bewirtungskosten geäußert.

Der (anteilige) Bewirtungskostenabzug erfordert einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Ein formloser, unterschriebener Bewirtungsbeleg genügt. Bei einer Bewirtung in einem Gastronomiebetrieb ist dem Bewirtungsbeleg zusätzlich die Rechnung beizufügen; auf dem Bewirtungsbeleg reichen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung.

Die Bewirtungsrechnung muss unter anderem die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifika­tionsnummer des Gastronomiebetriebs, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnum­mer und eine Leistungsbeschreibung enthalten. Aus Rechnungen bis zu 250 € müssen nur Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Gas­tronomiebetrieb), Ausstellungsdatum, Menge und Art der Bewirtung, Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag samt Steuersatz hervorgehen. Verwendet der Gastronomiebetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion, muss die Rechnung maschinell erstellt, elektronisch aufgezeichnet und mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesichert sein. Die Nachweiserfordernisse für den Abzug von Bewirtungskosten können auch in elektronischer Form erfüllt werden.

 

Auf wen sind die Kosten einer Betriebsveranstaltung aufzuteilen?

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören zum Arbeitslohn. Das gilt allerdings nur, soweit sie – für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich – den Freibetrag von 110 € je Arbeitnehmer übersteigen. Der den Freibetrag übersteigende Betrag kann mit 25 % pauschal besteuert werden. Die Pauschalierung führt zur Sozialversicherungsfreiheit.

Bei der Anwendung des 110-€-Freibetrags muss der Arbeitgeber zunächst seine Gesamtkosten für das Fest einschließlich Umsatzsteuer zusammenrechnen. Laut Bundesfinanzhof sind hierfür sowohl die Kosten, die dem einzelnen Arbeitnehmer individuell zugerechnet werden können, als auch die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung einzubeziehen. Die errechneten Gesamtkosten sind anschließend auf die bei der Veranstaltung tatsächlich anwesenden (und nicht die angemeldeten) Teilnehmer aufzuteilen.

 

Kindergartenbeiträge und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse

Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (maximal 4.000 € pro Kind und Jahr). Voraussetzung ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern steuerfrei vom Arbeitgeber übernommene Kindergartenkosten nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehen dürfen.

 

Werbungskosten: Arbeit im Homeoffice ohne Arbeitgebernachweis

Durften und dürfen Arbeitnehmer freiwillig entscheiden, ob sie ins Büro fahren oder in ihrem häuslichen Arbeitszimmer arbeiten, können sie ihre Raumkosten trotzdem in bestimmtem Umfang steuerlich absetzen. Ein Arbeitgebernachweis muss in der Zeit der Corona-Pandemie nicht erbracht werden, sofern der Arbeitnehmer „aus Gründen des Gesundheitsschutzes“ im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet hat. Diese Ausnahmeregelung gilt vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021.

 

Neues zum Verkauf von Immobilien mit häuslichem Arbeitszimmer

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs grundsätzlich als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Diese können auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Voraussetzung ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) genutztes häusliches Arbeitszimmer eigenen Wohnzwecken dient und der Wertzuwachs dieses Raums daher nicht besteuert werden darf.

 

 

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