Steuerinfo November 2021

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat November informieren wir Sie über einen Beschluss des Bundesverfassungsgericht, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Entscheidung des BverfG

In einem vielbeachteten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit 6 % pro Jahr seit 2014 verfassungswidrig ist. Die Richter argumentierten mit dem seit Jahren anhaltenden niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt, mit dem die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr vereinbar sei.

Das BVerfG hat zwar für Verzinsungszeiträume ab 2014 eine Verfassungswidrigkeit der Verzinsung festgestellt, das bisherige Recht aber für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar erklärt. Nur für Verzinsungszeiträume 2019 und später muss der Steuergesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.

Steuerzahler, die in eigener Sache für Verzinsungszeiträume bis 2013 Einspruch eingelegt haben, müssen nun damit rechnen, dass die Finanzämter ihren Einspruch als unbegründet zurückweisen. Ausgesetzte Beträge müssen dann nachgezahlt werden.

Auch für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2014 bis einschließlich 2018 fallen, werden Steuerzahler mit ihrem Einspruch keinen Erfolg haben. Zwar hat das BVerfG für diese Zeiträume eine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes festgestellt, das aktuelle Recht bleibt aber weiterhin anwendbar. Somit werden auch in diesen Fällen die offenen Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen, so dass ausgesetzte Beträge nachzuzahlen sind.

Einspruchsführer können von dem Beschluss des BVerfG für bereits erfolgte Zinsfestsetzungen nur profitieren, wenn der Verzinsungszeitraum in das Jahr 2019 oder später fällt. Durch den Einspruch haben sie ihren Fall verfahrensrechtlich offengehalten, so dass eine Anpassung des Zinssatzes bei ihnen nachträglich noch umgesetzt werden kann. Einer Korrektur zugänglich sind ferner Fälle, in denen entsprechende Zinsfestsetzungen mit einem „Vorläufigkeitsvermerk“ ergangen sind. Bestandskräftige Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk sind dagegen nicht mehr änderbar.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Pauschal gezahltes beamtenrechtliches Sterbegeld ist nicht steuerfrei

Beamtenrechtliche Sterbegelder, die sich pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen, sind nicht steuerbefreit. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im Urteilsfall stufte der BFH das Sterbegeld als steuerbare, der Erbin zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein. Eine Steuerbefreiung komme nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien.

 

Steuerbonus ist für Kosten eines Hausnotrufsystems nutzbar

Um bei einem Treppensturz oder etwa einem Herzinfarkt schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender, und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert. Eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage hatte nun in erster Instanz Erfolg: Die Kosten eines Hausnotrufsystems können als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.

 

Kauf einer Bilanzsoftware für 40 € ist wirtschaftlich zumutbar

Bilanzierende Unternehmer müssen den Inhalt ihrer Bilanz und ihrer Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Nur ausnahmsweise dürfen Unternehmer ihre Unterlagen weiter in Papierform einreichen, sofern sie eine „unbillige Härte“ glaubhaft machen können (Härtefallregelung). Hierzu muss es für sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein, die Daten elektronisch einzureichen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich intensiv mit dieser Härtefallregelung auseinandergesetzt. Geklagt hatte eine Unternehmergesellschaft (UG), die verschiedene Internetplattformen betrieb. Die UG war der Ansicht, dass sie von der elektronischen Abgabe zu befreien sei, da sie die Buchhaltung in Eigenregie abwickle, die verwendete Buchführungssoftware aus dem Jahr 2008 stamme und Kenntnisse für eine Aufbereitung der Daten als E-Bilanz nicht vorhanden seien.

Der BFH sah jedoch keinen Raum für eine Entbindung von der elektronischen Übermittlungspflicht. Eine persönliche Unzumutbarkeit wegen mangelnder IT-Kenntnisse war seiner Ansicht nach nicht gegeben. Dies ergab sich nicht nur aus dem Geschäftsfeld der UG, sondern bereits aus dem Umstand, dass die Gesellschaft ihre Steuererklärungen erfolgreich auf elektronischem Wege übermittelt hatte. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit war laut BFH nicht gegeben, weil im Unternehmen ein Internetanschluss und die notwendige PC-Hardware vorhanden waren. Letztlich fehlte es nur noch an einer kostenlosen bzw. einer kommerziellen Software mit Kosten zwischen 10 € und 40 €. Ein finanzieller Aufwand von ca. 40 € pro Jahr sei auch für einen Kleinstbetrieb wirtschaftlich nicht unzumutbar.

 

Grundstücksschenkung an Kinder kurz vor Weiterverkauf ist zulässig

Werden Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist angeschafft und wieder verkauft, ist der Wertzuwachs grundsätzlich als privater Veräußerungsgewinn zu versteuern. Die Spekulationsfrist berechnet sich ab dem Tag der Anschaffung der Immobilie. Wird eine Immobilie unentgeltlich erworben, ist für den Fristbeginn das Datum maßgeblich, an dem der Rechtsvorgänger das Objekt erworben hat. Der Rechtsnachfolger tritt mit dem Erwerb also in eine bereits laufende Spekulationsfrist ein.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte eine Mutter ihren beiden Kindern ein Grundstück (mit laufender Spekulationsfrist) geschenkt. Noch am selben Tag verkauften die Kinder das Grundstück weiter. Die Verkaufsverhandlungen mit dem Käufer hatte die Mutter geführt. Das Finanzamt nahm einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch an und setzte den entstandenen privaten Veräußerungsgewinn von 97.591 € in voller Höhe im Einkommensteuerbescheid der Mutter an.

Der BFH hat jedoch entschieden, dass der Gewinn den Kindern jeweils hälftig zuzurechnen war, da sie das Grundstück veräußert hatten und nicht die Mutter. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs war laut BFH kein Raum, weil für den hier vorliegenden Fall einer unentgeltlichen Übertragung bereits eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift existiert. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger (Schenker) maßgeblich ist. Der Rechtsnachfolger muss also in eine laufende Spekulationsfrist eintreten und beim Verkauf innerhalb dieser Frist einen Gewinn versteuern.

 

 

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