Steuerinfo September 2021

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2021 für den Monat September informieren wir Sie über die Besteuerung von Aktienverlusten, sowie weiteren spannenden Inhalten aus der Steuerwelt.


Besteuerung Aktienverluste

Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführte Änderung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Im Streitfall hatte der Kläger ausschließlich Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, die jedoch keine Gewinne aus Aktienveräußerungen waren.

Laut BFH bewirkt die Verlustverrechnungsbeschränkung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn sie behandelt Steuerzahler ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich – je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Für Steuerzahler, die ihre Verluste in gleichgelagerten Fällen nicht verrechnen können, legen wir gerne Einspruch ein.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Steuererklärungen: Welche Abgabefristen für 2019 und 2020 gelten

Infolge der Corona-Pandemie gelten für Einkommensteuererklärungen andere Fristen als sonst:

Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 von steuerlich nichtberatenen Steuerbürgern gilt regulär eine Abgabefrist bis zum 02.08.2021. Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie wurde diese Frist um drei Monate verlängert. Entsprechende Erklärungen müssen erst bis zum 01.11.2021 (in Bundesländern, in denen Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist: 02.11.2021) abgegeben werden. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, muss diese für 2020 nun sogar erst bis zum 31.05.2022 abgeben – bisher galt eine Frist bis zum 28.02.2022.

Für Steuererklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, wurde die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Für steuerlich unberatene Steuerbürger wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 dagegen nicht verlängert. Sie ist für diese Gruppe bereits am 31.07.2020 abgelaufen.

 

Geldwäsche: Neue Vorschriften für das Transparenzregister

Mit dem im Jahr 2017 eingeführten Transparenzregister soll der Missbrauch von Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand bis dato keine Pflicht, Daten für den Eintrag in das Transparenzregister zu melden, weil sich die geforderten Informationen bereits aus den anderen Registern (Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergaben.

Das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verpflichtet Gesellschaften, die ihre wirtschaftlich Berechtigten bisher noch nicht direkt an das deutsche Transparenzregister zu melden hatten, genau hierzu. Diese Meldepflicht wird durch eine entsprechende Bußgeldvorschrift flankiert. Zudem sollen die Daten EU-weit ausgetauscht und somit die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert werden.

Darüber hinaus enthält das Gesetz Änderungen, die für die „Verpflichteten“ im Sinne des Geldwäschegesetzes (z.B. Kreditinstitute, Makler, Anwälte, Notare, Steuerberater) bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen gelten.

Daneben wird die EU-Finanzinformationsricht­linie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten umgesetzt.

Das Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft. Wir prüfen gerne mit Ihnen, ob und innerhalb welcher Frist ein Eintrag in das Transparenzregister erforderlich ist, und erläutern Ihnen die Details.

 

Neue Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ist unter Dach und Fach. Auf Antrag können sich Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab 2022 bei der Besteuerung wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen. Das gilt sowohl für die Körperschaft- als auch für die Gewerbesteuer. Erfreulich ist, dass sie aufgrund der Ausübung dieser Option vom niedrigen Körperschaftsteuersatz profitieren. Allerdings hat die Option auch noch andere Konsequenzen, über die wir Sie gerne ausführlich informieren.

Zudem erweitert das Gesetz den räumlichen Anwendungsbereich des Umwandlungsteuergesetzes über den EWR hinaus. Darüber hinaus wurden die (Re-)Investitionsfristen um ein weiteres Jahr verlängert. Das betrifft zum Beispiel die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

 

Erhaltungsrücklage darf nicht mehr vom Kaufpreis abgezogen werden

Der Bundesfinanzhof hatte 2020 entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung (neuerdings: „Erhaltungsrücklage“) gemindert werden darf. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben geregelt, dass die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teil- oder Wohnungseigentum nur anzuwenden sind, wenn der Notarvertrag nach dem 20.05.2021 geschlossen wurde. In diesen Fällen werden die Finanzämter die Erhaltungsrücklage nicht mehr zum Abzug zulassen.

 

Corona-Sonderzahlungen an Arbeit­nehmer bleiben länger steuerfrei

Aufgrund der Corona-Krise dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Prämie (Geldleistung oder Sachbezug) von bis zu 1.500 € steuerfrei zuwenden, die bis zu dieser Höhe auch in der Sozialversicherung beitragsfrei bleibt. Vorausset­zung für die Steuerbefreiung ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerfreiheit galt zunächst nur für Unterstützungsleistungen, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 flossen. Mittlerweile wurde sie aber auf den Zeitraum bis zum 31.03.2022 erweitert.

 

 

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