News zu Steuerinfo Januar 2019

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2022 für den Monat Februar informieren wir Sie über die Neuregelung für Verzinsungszeiträume, sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Neuregelung für Verzinsungszeiträume

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich kürzlich zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Vollverzinsung bis zu einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 geäußert.

Das BVerfG hatte die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen als verfassungswidrig beurteilt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die Verzinsung neu zu regeln. Das bisherige Recht ist für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 weiter anwendbar. Die Finanzverwaltung hat sich kürzlich zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG geäußert und die Besteuerungspraxis geregelt. Danach sind sämtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auszusetzen. Für diese Verzinsungszeiträume erfolgt keine Festsetzung anfallender Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen.

Zudem hat das BMF erläutert, wie mit geänderten oder berichtigten Zinsfestsetzungen, mit vorläufigen Zinsfestsetzungen, mit Einspruchsfällen, rechtsanhängigen Fällen und im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung zu verfahren ist. Es hat ferner klargestellt, dass Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nicht von dieser Regelung betroffen sind.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Keine „Blitzrenovierung“ eines geerbten Familienheims erforderlich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Erwerb eines Familienheims auch dann von der Erbschaftsteuer befreit sein kann, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovierungsphase bezieht. Im Streitfall ging es um eine geerbte Doppelhaushälfte, bei der sich Renovierungs- und Sanierungsarbeiten aufgrund eines Feuchtigkeitsschadens über knapp drei Jahre hingezogen hatten. Der Erbe, der bisher die andere Haushälfte selbst bewohnt hatte, verband beide Hälften im Zuge dieser Arbeiten zu einer großen Wohneinheit. Laut BFH genügt es, wenn der Erbe den Baufortschritt nach allgemeiner Verkehrsanschauung angemessen fördert. Er muss keinen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben, um den Baufortschritt zu beschleunigen, sondern nur die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um unangemessene Bauverzögerungen auszuschließen.

 

Möglicher Handlungsbedarf bei Steuererklärung im OSS-Verfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat über die Steuererklärung im One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren) informiert und Hinweise zur Plausibilitätsprüfung gegeben.

Bei Versendungs- und Beförderungslieferungen an nichtsteuerpflichtige Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet verlagert sich der Besteuerungsort ab Überschreitung der Lieferschwelle von 10.000 € an den Ankunftsort der Waren. Versender können die Umsatzsteuererklärungen in ihrem Ansässigkeitsstaat abgeben und die ausländischen Umsatzsteuern dort entrichten („Verfahren OSS EU-Regelung“). Die Steuererklärung in diesem Verfahren ist vierteljährlich elektronisch zu übermitteln. Dafür ist in Deutschland das BZSt zuständig. Nach Absenden der Steuererklärung werden die eingegebenen Daten überprüft. Sofern die Daten nicht plausibel sind, können dazu Nachrichten im BZStOnline-Portal-Postfach eingehen.

 

Vorsteuerabzug: Besondere Regeln für Bruchteilsgemeinschaften

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Vorsteuerabzug bei Bruchteilsgemeinschaften geäußert. Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft selbst mangels Rechtsfähigkeit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und daher keine unternehmerische Tätigkeit entfalten kann. Vielmehr liegen anteilig erbrachte Leistungen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer vor. Die Finanzverwaltung hat die geänderte Rechtsprechung umgesetzt und den Umsatzsteuer-Anwendungs­erlass angepasst. Künftig muss jeder Gemeinschafter Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und ist einzeln zum Vorsteuerabzug berechtigt (in Abhängigkeit von der Beteiligung und der unternehmerischen Verwendung). Eingangsrechnungen dürfen laut BMF auch an die Bruchteilsgemeinschaft adressiert sein, sofern sich die Namen und Anschriften sowie die Beteiligung der Gemeinschafter aus den zu führenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen ergeben. Bei Mietverträgen ist darauf zu achten, dass jeder Gemeinschafter die Option zur Steuerpflicht erklärt.

Diese neuen Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft für bis zum 31.12.2021 verwirklichte Sachverhalte einheitlich auf die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (Bejahung der Unternehmereigenschaft) berufen.

 

Wie sind Kleinbetragsrechnungen aufzubewahren?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Pflicht der Rechnungsaufbewahrung geäußert. Danach reicht es für Kleinbetragsrechnungen aus, wenn bei elektronischen Kassensystemen ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) reproduziert werden kann.

Umsatzsteuerrechtlich sind Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Zudem sind die Aufbewahrungsfristen der Abgabenordnung zu beachten. Bei Rechnungen, die mittels elektronischer Registrierkassen erstellt werden, reicht es aus, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden. Diese Bons müssen den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten. Während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sind die Rechnungen jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren. Werden Kleinbetragsrechnungen mithilfe elektronischer Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, reicht es nun aus, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann.

Zudem gelten auch die übrigen Anforderungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Die Erfassung muss insbesondere vollständig, richtig und zeitgerecht sein.

Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 kann die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt werden.

 

 

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