Steuerinfo Mai 2022

News über E-Mobilität im Unternehmen

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2022 für den Monat Mai informieren wir Sie über die umsatzsteuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen, sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


BMF zu Elektrofahrzeugen

Ein Unternehmer kann ein erworbenes Fahrzeug sowohl für seine unternehmerischen als auch für seine privaten Zwecke verwenden und es sodann dem Unternehmen ganz, gar nicht oder auch teilweise zuordnen. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen Zuordnung. Wird das Fahrzeug dem Unternehmen zugeordnet, ist dessen private Nutzung im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu besteuern.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Elektrofahrzeugen geäußert und den Umsatzsteuer-Anwen­dungserlass angepasst. Laut BMF gelten ertragsteuerrechtliche Begünstigungen für (Hybrid-) Elektrofahrzeuge nicht für die Umsatzsteuer. Somit ist die ertragsteuerliche Minderung der Bemessungsgrundlage (auf 0,5 %/0,25 % des Bruttolistenpreises) im Rahmen der 1-%-Regelung für umsatzsteuerliche Zwecke nicht zu übernehmen.

Der Begriff Fahrzeug umfasst alle Kfz und damit auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Die Besteuerung von Elektrofahrrädern, die nicht unter den Fahrzeugbegriff fallen (z.B. Fahrräder ohne Kennzeichnungspflicht), darf analog der Besteuerung von Fahrzeugen durchgeführt werden. Der Anteil der Privatnutzung durch das Personal kann allerdings mangels Tachometers nicht durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann hier die 1-%-Regelung angewandt werden.

Soweit der anzusetzende Wert des Fahrrads nicht mehr als 500 € beträgt (was ziemlich untypisch sein dürfte), kann auf die Umsatzbesteuerung der Leistung an das Personal verzichtet werden.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Regeln zur Sofortabschreibung für Computer und Software präzisiert

Seit 2021 kann für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur Sofortabschreibung wie folgt präzisiert:

  • Steuerzahler müssen nicht die Sofortabschreibung wählen, sondern können sich auch für andere Abschreibungsmethoden entscheiden.

 

  • Wird die Nutzungsdauer von einem Jahr gewählt, beginnt die Abschreibung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und kann komplett im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr erfolgen. Der Abschreibungsbetrag muss nicht monatsweise gekürzt werden (Zwölftelung), wenn die Wirtschaftsgüter im Laufe eines Jahres angeschafft werden.

 

  • Die Wirtschaftsgüter müssen in das zu führende Bestandsverzeichnis für bewegliches Anlagevermögen aufgenommen werden.

 

  • Die Neuregelungen zur einjährigen Nutzungsdauer gelten auch für den Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.

 

Impfzentren: Steuererleichterungen für freiwillige Helfer verlängert

Die Finanzminister der Länder und das Bundesfinanzministerium haben beschlossen, dass freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren auch im Jahr 2022 von steuerlichen Erleichterungen profitieren sollen. Alle, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind (Aufklärungsgespräche, Impfen oder Testen), können den Übungsleiter-Freibe­trag von bis zu 3.000 € jährlich beanspruchen. Für das Engagement in der Verwaltung und der Organisation kann die Ehrenamtspauschale von bis zu 840 € beansprucht werden. Wir informieren Sie gerne im Einzelnen über die Voraussetzungen.

 

Abgeltungsteuersatz bei Darlehen an eine Personengesellschaft?

Während der Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge nur 25 % beträgt, liegt der reguläre Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen bei bis zu 45 %. Der 25%ige Abgeltungsteuersatz ist bei Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen ausgeschlossen, sofern der Darlehensnehmer die Zinsen bei seinen inländischen Einkünften als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatten Eheleute ein Darlehen an eine KG ausgegeben und wollten die hieraus erzielten Zinseinkünfte mit 25 % versteuern. Die Besonderheit: Die Eheleute waren bei Darlehens­hingabe an der KG beteiligt, bei Zufluss der Zinsen dagegen nicht mehr, da sie ihre Anteile auf eine Familienstiftung übertragen hatten. Das Finanzamt nahm ein Näheverhältnis zwischen Gläubiger (die Eheleute) und Schuldner (die KG) an und besteuerte die Zinseinkünfte mit dem regulären tariflichen Steuersatz. Der BFH hat dem Ehepaar jedoch eine Versteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz zugestanden und entschieden, dass kein hinreichendes Näheverhältnis bestand.

 

Steuerfreie Zuschläge können auch für Fahrtzeiten gezahlt werden

Fahren Profisportler im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen, sind die hierfür vom Arbeitgeber geleisteten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit laut Bundesfinanzhof steuerfrei. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer zu den begünstigten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und die Zuschläge zusätzlich gewährt werden.

 

Privathaushalt: Kosten für Statiker sind steuerlich nicht abziehbar

Wer Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann 20 % der anfallenden Arbeitslöhne, maximal 1.200 € pro Jahr, von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Laut Bundesfinanzhof kommt die Steuerermäßigung nicht für die Leistung eines Statikers in Betracht, selbst wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war.

 

Finanzämter setzen einen Schlusspunkt unter Erschließungskosten

Der Steuerbonus für haushaltsnahe Handwerkerleistungen erfasst ausdrücklich nur Leistungen, die in einem Haushalt erbracht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Jahr 2020 entschieden, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Privathaushalt steht. Schon im Jahr 2018 hatte der BFH den Steuerbonus auch für Kosten verwehrt, die bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes angefallen waren.

Die Finanzämter wurden nun angewiesen, Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Abziehbarkeit der von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen zurückzuweisen.

 

 

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