Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2022 für den Monat Juni informieren wir Sie über den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 , sowie weitere spannende Inhalten aus der Steuerwelt.


Entwurf  Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Bundeskabinett hat im März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen und damit steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht. Im Einzelnen sieht der Gesetzesentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Arbeitnehmer sollen entlastet werden, indem ihre Werbungskosten ohne die Sammlung von Belegen in Höhe von 1.200 € pauschal anerkannt werden; bisher lag der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 1.000 €. Diese Anhebung soll rückwirkend zum 01.01.2022 gelten.

 

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, bis zu dessen Erreichen keine Steuer anfällt, soll – ebenfalls rückwirkend ab dem 01.01.2022 – von derzeit 9.984 € auf 10.347 € angehoben werden. Dadurch soll die kalte Progression teilweise ausgeglichen werden, die aufgrund der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022 eintritt. Die Anhebung des Grundfreibetrags entlastet grundsätzlich alle Steuerzahler, die relative Entlastung fällt für Bezieher niedriger Einkommen aber höher aus.

 

  • Entfernungspauschale: Bereits ab 2021 war die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 € auf 0,35 € pro Kilometer angehoben worden; für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs verblieb es bei einem Abzug von 0,30 €. Das Einkommensteuergesetz sieht bislang noch vor, dass erst ab 2024 eine weitere Erhöhung der Pauschale auf 0,38 € (ab dem 21. Kilometer und befristet bis 2026) erfolgt. Diese Anhebung soll nun auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.

Angesichts der stark steigenden Energiepreise infolge der Ukraine-Krise hat die Bundesregierung darüber hinaus weitere Entlastungen auf den Weg gebracht. So soll die Energiesteuer auf Kraftstoffe für drei Monate sinken – der Benzinpreis würde damit um 30 Cent je Liter fallen, bei Diesel wären es 14 Cent weniger je Liter. Zudem sollen eine einmalige Energiepauschale von 300 € gezahlt (zusätzlich 100 € pro Kind), vergünstigte ÖPNV-Tickets angeboten und Empfänger von Sozialleistungen weiter entlastet werden.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Arbeitsecke: Homeoffice-Pauschale von 600 € soll 2022 weitergelten

Wer im Homeoffice arbeitet, kann seit 2020 die Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € pro Jahr steuermindernd abziehen (5 € pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Damit sollen Erwerbstätige entlastet werden, die kein (absetzbares) abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer einrichten können, aber dennoch zuhause arbeiten.

Ursprünglich sollten die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale zum 01.01.2022 auslaufen. Mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise hat die Bundesregierung nun eine Verlängerung bis Ende Dezember 2022 auf den Weg gebracht. Daneben sieht der Entwurf unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 € („Corona-Bonus für Pflegekräfte“) und verbesserte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung vor.

 

Vollverzinsung: Zinssatz soll auf 1,8 % pro Jahr gesenkt werden

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 verfassungswidrig. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin anwendbar. Für Verzinsungszeiträume 2019 und später muss der Steuergesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen.

Das Bundeskabinett hat im März 2022 einen Gesetzentwurf beschlossen, der für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung enthält: Demnach soll der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Zudem ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, ob dieser neue Zinssatz angemessen ist. Eine erstmalige Überprüfung muss somit spätestens zum 01.01.2026 erfolgen.

Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erleichtert

Die Hilfsbereitschaft und die Solidarität Menschen gegenüber, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, unterstützt auch der deutsche Fiskus. Das Bundesfinanzministerium hat Regelungen zu in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 erbrachten Hilfeleistungen getroffen, die den Opfern zugutekommen. Für Spenden auf Sonderkonten, Arbeitslohn- und Sachspenden sowie für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen und Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen gelten bestimmte steuerliche Erleichterungen.

 

Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits 2019 entschieden, dass Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen umsatzsteuerfrei sind und sich diese Steuerbefreiung direkt aus dem Europarecht herleitet. Danach sind Dienstleistungen steuerfrei zu stellen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen weist diese soziale Verbindung nach Ansicht des BFH auf. Zudem ist der Verfahrensbeistand auch als anerkannte soziale Einrichtung zu werten.

Jetzt hat der BFH entschieden, dass diese europarechtliche Steuerbefreiung auch Umsätze von Verfahrenspflegern in Betreuungs- und Unterbringungssachen erfasst. Diese Tätigkeit ist ebenfalls eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung.

 

Tarifermäßigung für mehrjährige Überstundenvergütungen möglich

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von drei Jahren in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Erst im vierten Jahr wurden ihm die Überstunden in einer Summe vergütet. Laut BFH ist auf den Nachzahlungsbetrag der ermäßigte Steuertarif anzuwenden. Die Tarifermäßigung finde nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen Anwendung. Entscheidend sei allein, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden sei.

 

 

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