Steuerinfo August 2022

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2022 für den Monat August informieren wir Sie über Änderungen der Einkommensteuer-Erklärungs­fristen, sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.


Im Rahmen des Vierten Corona-Steuerhilfegeset­zes wurden die Einkommensteuer-Erklärungs­fristen für Steuerzahler, die einen Steuerberater hinzuziehen, wie folgt verlängert:

  • Erklärungen für 2020: Abgabe bis 31.08.2022
  • Erklärungen für 2021: Abgabe bis 31.08.2023
  • Erklärungen für 2022: Abgabe bis 31.07.2024
  • Erklärungen für 2023: Abgabe bis 31.05.2025
  • Erklärungen für 2024: Abgabe bis 30.04.2026

Damit wird vor allem auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern Rücksicht genommen, die in der Coro­na-Krise viele zusätzliche Aufgaben übernommen haben (z.B. Beantragung von Corona-Hilfen). Mehrarbeit kommt auf die Beraterschaft auch wegen der Grundsteuer-Feststel­lungserklärungen zu.

In steuerlich nicht beratenen Fällen gelten folgende Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung:

  • Erklärungen für 2020: bis 31.10.2021
  • Erklärungen für 2021: bis 31.10.2022
  • Erklärungen für 2022: bis 30.09.2023
  • Erklärungen für 2023: bis 30.08.2024

Zudem hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis zum 31.12.2022 verlängert. Außerdem können Arbeitgeber einen steuerfreien Bonus in Höhe von 4.500 € an Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auszahlen. Schließlich enthält das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz Regelungen zur erweiterten Verlustverrechnung, zu einer Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr und zu steuerfreien Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld.

Gemischtes aus der Steuerwelt


Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale auszuzahlen

Auf der Zielgeraden ist das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022 um Regelungen zur Energiepreispauschale ergänzt worden. Danach erhalten Arbeitnehmer, die am 01.09.2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis mit den Steuerklassen I bis V stehen oder
  • in einem solchen geringfügig beschäftigt sind,

von ihrem Arbeitgeber im September 2022 eine Energiepreispauschale von 300 € ausgezahlt. Diese Pauschale unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, wobei pauschal besteuerte geringfügig Beschäftigte von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Der Arbeitgeber kann die Energiepreispauschale im September 2022 in der Lohnsteuer-Anmeldung von der für alle Arbeitnehmer einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer abziehen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, erstattet. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ zu bescheinigen.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale an andere aktiv tätige Erwerbspersonen (mit Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit) erfolgt über eine Minderung der festgesetzten Ein­kommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentner erhalten die Energiepreispauschale nicht.

 

Zehntageszeitraum: Zahlungs- oder Fälligkeitszeitpunkt entscheidend?

Wer seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss seine Ausgaben in dem Kalenderjahr absetzen, in dem er sie geleistet hat. Dieses Abflussprinzip sieht aber für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z.B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen) eine Ausnahme vor: Diese dürfen noch im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, wenn sie kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung dieses Jahres gezahlt worden sind. Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (also vom 22.12. bis zum 10.01.). Regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben können nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb des Zehntageszeitraums sowohl fällig als auch geleistet worden sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

 

Investitionsabzugsbetrag: Andere Beweismittel als das Fahrtenbuch?

Unternehmer können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden; hierfür darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig.

 

Tourismusabgabe: Bettensteuer ist verfassungsgemäß

Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine „Bettensteuer“ (Übernachtungsteuer) verlangen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte 2012 entschieden, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer ausgenommen werden müssen. Seither werden in Deutschland nur noch privat veranlasste Übernachtungen besteuert.

Das BVerfG hat die Vorschriften zur Übernachtungsteuer nun als mit dem Grundgesetz vereinbar beurteilt. Die Übernachtungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist. Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder ist nicht durch eine gleichartige Bundessteuer gesperrt. Die Regelungen zur Bettensteuer belasten die betroffenen Beherbergungsbetriebe nicht übermäßig.

 

Neue Informationsbroschüre zur Rentenbesteuerung

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat seine 20-seitige Broschüre „Informationen zur Rentenbesteuerung“ aktualisiert. Darin wird erklärt, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert werden, welche Vorsorgeaufwendungen bei Rentnern abziehbar sind, ob und bis wann Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen und ab welcher Rentenhöhe überhaupt Einkommensteuer zu zahlen ist. Ein Download ist verfügbar unter www.mf.sachsen-anhalt.de

 

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