Steuerinfo September 2022
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2022 für den Monat September informieren wir Sie nochmal über die Energiepreispauschale, sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt.
Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale von den Arbeitgebern, und zwar mit dem Septembergehalt. Daher lohnt sich ein letzter Blick auf den FAQ-Katalog, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Das Wichtigste daraus im Überblick:
- Die Pauschale erhalten alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder einer Arbeitnehmertätigkeit (aktive Beschäftigung) erzielt haben. Auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. Ehrenamt als Übungsleiter), und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind anspruchsberechtigt. Rentner/Pensionäre erhalten die 300 € nur, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler/Unternehmer tätig sind und neben ihren Alterseinkünften Einkünfte aus einer dieser Tätigkeiten beziehen.
- Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Pauschale im Regelfall im September 2022 über die Lohnabrechnung aus. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. kurzfristig Beschäftigten) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend gemindert wird. Ein gesonderter Antrag in der Erklärung ist hierfür nicht erforderlich.
- Arbeitgeber bekommen die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschalen später erstattet. Sie können diese bei der abzuführenden Lohnsteuer gegenrechnen. Die Auszahlung der Pauschale ist für Arbeitgeber eine Betriebsausgabe, die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme.
- Bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen werden die zum 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 € gemindert.
- Arbeitnehmer müssen die Energiepreispauschale als Arbeitslohn versteuern, andere Steuerzahler als sonstige Einkünfte (die Freigrenze von 256 € findet keine Anwendung).
Gemischtes aus der Steuerwelt
9-€-Ticket: Arbeitgeberzuschüsse zu den Aufwendungen für den ÖPNV
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewähren, sind bis zur Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei.
Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Steuerfreiheit nicht beanstandet, wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für 9-€-Tickets zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel übersteigen. Dies gilt allerdings nur, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. Somit ist eine Jahresbetrachtung vorzunehmen. Werden dagegen
– bezogen auf das Kalenderjahr 2022 – insgesamt höhere Arbeitgeberzuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer an tatsächlichen Aufwendungen hatte, liegt in Höhe des Differenzbetrags steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Der Arbeitgeber hat sie in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Zu bescheinigen sind die gesamten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse für das Kalenderjahr 2022.
Wann Mieten für Messestandflächen hinzuzurechnen sind
Viele Gewerbebetriebe zahlen Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und setzen sie in ihrer steuerlichen Gewinnermittlung ab. Diese Zinsen müssen bei der Berechnung des gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall ging es um Mietentgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet. Die Mietentgelte sind laut BFH nur dann gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, wenn die Fläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde. Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordern.
Anachronismus: Schwarzer Anzug und Krawatte sind Privatvergnügen
Kosten typischer Berufskleidung (z.B. Uniformen, Blaumänner und Arbeitsschutzanzüge) dürfen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Finanzamt erkennt auch die Ausgaben für die Reinigung typischer Berufskleidung (Waschen, Trocknen und Bügeln) an.
Ausgaben für bürgerliche Kleidung sind dagegen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Kleidungskosten unverzichtbare nichtabziehbare Aufwendungen der Lebensführung sind. Sie sind nur dann abziehbar, wenn es sich um Kosten typischer Berufskleidung handelt. Laut BFH fallen schwarze Anzüge, Blusen und Pullover selbständiger Trauerredner nicht hierunter, da sie zur bürgerlichen Kleidung gehören, die auch privat getragen werden kann (oder könnte). Für diese Kleidungsstücke ist kein Betriebsausgabenabzug möglich, selbst wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung genutzt werden oder die Trauernden das Tragen von schwarzer Kleidung erwarten.
Abschreibung: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht
Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet. Nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage der Gebäudeabschreibung ein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Abrufbar ist das Berechnungstool auf den Internetseiten des BMF („Themen“ → „Steuern“ → „Steuerarten“ → „Einkommensteuer“).
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