Steuerinfo April 2023
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat April erfahren Sie alles über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Ist der Solidaritätszuschlag eigentlich verfassungsgemäß?
Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Betreiber von Verkaufsplattformen im Internet sind seit diesem Jahr verpflichtet, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, das die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet. Diese Meldepflicht geht auf das Plattformen-Steuertransparenzgesetz zurück, mit dem Deutschland eine EU-Richtlinie umsetzt. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 ist im Januar 2024 durchzuführen.
Plattformen wie eBbay, momox, Airbnb oder Etsy müssen Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte von professionellen Verkäufern und von Privatpersonen melden. Hierbei gilt eine Bagatellgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Onlineplattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.
Wer als Onlinehändler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden jetzt über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil nicht mehr verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Wer bisher als gewerblicher Onlinehändler im Verborgenen agiert hat, sollte mit uns zeitnah eine strafbefreiende Selbstanzeige mit Nacherklärung der Einkünfte besprechen.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Solidaritätszuschlag als verfassungsgemäß eingestuft
Seit 1991 müssen Steuerzahler den Solidaritätszuschlag zahlen. Eingeführt wurde die ursprünglich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer unter anderem, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war.
Hinweis: Seit 2021 betrifft der Solidaritätszuschlag nur noch Besserverdienende und ist für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Denn der Zuschlag wird erst erhoben, wenn die Einkommensteuer pro Jahr bei mehr als 16.956 € (Ledige) bzw. 33.912 € (Paare bei Zusammenveranlagung) liegt. Im Steuerjahr 2022 fällt der Solidaritätszuschlag erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.603 € (Ledige) bzw. 125.206 € (Zusammenveranlagte) an.
Gewerbesteuer: Wartungskosten des Leasingnehmers
Die Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbeertrag. Dieser errechnet sich aus dem steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb abzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Kürzungen und zuzüglich bestimmter gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen. Prozentual hinzuzurechnen sind gegebenenfalls Miet- und Pachtzinsen einschließlich Leasingraten, die ein Unternehmen für die Nutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Fahrzeuge) zahlt, wobei diese im Eigentum eines anderen stehen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Begriff der Leasingraten wirtschaftlich verstanden werden muss. Wartungsgebühren sind nach dem Zivilrecht grundsätzlich vom Leasinggeber zu tragen, weil er die Leasingsache während der Mietzeit in einem geeigneten Zustand erhalten muss. Er darf die Kosten aber auf den Leasingnehmer abwälzen. Die Höhe der Leasingrate beschränkt sich nicht auf die eigentliche Annuität und die Verwaltungskosten. Auch die Wartungsgebühren werden erfasst, weil sie wirtschaftlich gesehen einen Teil des Entgelts darstellen, das der Leasingnehmer für den Gebrauch entrichtet.
Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023 bekanntgegeben
Das Bundesfinanzministerium hat die 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.
Wer zum Beispiel eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Der Eigenverbrauch muss auch umsatzsteuerlich erfasst werden. Wir informieren Sie gerne über die Vorteile einer pauschalen Erfassung von Warenentnahmen für den Privatbedarf.
Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr für den Mietwohnungsneubau
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung für den Neubau von Mietwohnungen in modifizierter Form wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Dies ist durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachzuweisen.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden (vorher 2.000 €).
Vermieter kann Mieterabfindung sofort als Werbungskosten absetzen
Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten. Denn bei den Bauarbeiten muss keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Solche Abfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäudesubstanz.
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