Steuerinfo September 2023
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2023 für den Monat September erfahren Sie alles über die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen sowie weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Wie kann etwa eine dauernde Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden?
Photovoltaikanlagen
Das Jahressteuergesetz 2022 hat steuerliche Erleichterungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen gebracht, die in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wurden. Diese Regelungen sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen nach neuem Recht veröffentlicht (Abruf unter www.bundesfinanzministerium.de). Diese Broschüre richtet sich vor allem an Privatpersonen, die kürzlich Photovoltaikanlagen gekauft haben oder bestehende Anlagen erweitern oder reparieren wollen.
Seit dem 01.01.2023 fällt für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage (einschließlich Stromspeicher) keine Umsatzsteuer mehr an (Nullsteuersatz), wenn diese auf oder in der Nähe von Wohngebäuden (auch auf dem Balkon) installiert wird. Auch Betreiber von Bestandsanlagen können von der Neuregelung profitieren. Begünstigt ist die Erweiterung einer bestehenden Anlage und der Austausch defekter Komponenten. Der Nullsteuersatz gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Auch für die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen fällt keine Umsatzsteuer an, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines Elektroautos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
Anlagenbetreiber müssen sich nicht mehr beim Finanzamt melden, um auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Denn durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Grund, zur Regelbesteuerung zu optieren, nur um sich die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder erstatten zu lassen.
Zudem hat sich das BMF zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen geäußert. In bestimmten Fällen kann auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet werden. Wir prüfen gerne für Sie, ob diese Bestimmung auf Sie zutrifft. Gerne informieren wir Sie auch ausführlich über die Regelungen zur Entnahme von Altphotovoltaikanlagen.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Mieter: Nebenkostenabrechnung kann Steuerbonus ermöglichen
Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre jährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten.
Sind die Angaben des Vermieters zu Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren. Sie sollten dann vom Vermieter eine „Bescheinigung nach § 35a EStG“ einfordern.
Das Finanzamt erkennt Handwerkerkosten von maximal 6.000 € pro Jahr an, der Steuerbonus beträgt höchstens 1.200 €. Bis zu 20.000 € jährlich sind für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, so dass sich maximal 4.000 € steuermindernd auswirken. Lohnkosten für haushaltsnahe Minijobber lassen sich mit maximal 2.550 € pro Jahr ansetzen (Steuerbonus höchstens 510 €).
Freibetrag: Wie Sie eine dauernde Berufsunfähigkeit nachweisen
Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 € gemindert werden. Dieser Freibetrag kann nur einmal im Leben beansprucht werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Berufsfähigkeit nicht nur durch amtsärztliche Bescheinigungen oder Bescheide der Sozialversicherungsträger nachgewiesen werden kann, sondern auch durch andere Nachweise. Dazu zählen beispielsweise fachärztliche Bescheinigungen oder Äußerungen anderer Mediziner. Eine dauerhafte Berufsunfähigkeit könne nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden und es bedürfe hierfür keines formalisierten Nachweises.
Betroffene sollten sämtliche medizinischen Gutachten und Bescheinigungen aufbewahren.
Auswärtstätigkeiten: Ist ein Hafen ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet?
Manche Arbeitnehmer haben keine erste Tätigkeitsstätte und suchen zur Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet – typischerweise arbeitstäglich – auf. Bei ihnen ist für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang dieses Tätigkeitsgebiets für jeden vollen Entfernungskilometer die Entfernungspauschale zu berücksichtigen (für die ersten 20 Kilometer jeweils 0,30 € und 0,38 € für jeden weiteren Entfernungskilometer). Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind die tatsächlichen Aufwendungen bzw. 0,30 € für jeden mit dem Pkw gefahrenen Kilometer abziehbar.
Ein Tätigkeitwerden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche auszuüben hat. Hiervon ausgehend hat der Bundesfinanzhof die Fahrtkosten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zum Hamburger Hafen ab dem ersten gefahrenen Kilometer in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt. Entscheidend war im Streitfall, dass der Arbeitnehmer nicht auf einer festgelegten Fläche, sondern aufgrund tagesaktueller Weisungen in ortsfesten betrieblichen Einrichtungen von vier Kunden seines Arbeitgebers tätig wurde. Irrelevant war, dass sich alle vier Einsatzorte im Hamburger Hafengebiet befanden.
Abschreibung: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung veröffentlicht
Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet. Nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage der Gebäudeabschreibung ein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Abrufbar ist das Berechnungstool auf den Internetseiten des BMF („Themen“ → „Steuern“ → „Steuerarten“ → „Einkommensteuer“).
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