Steuerinfo September 2020

Aktuelle News Steuerinfo Juni

Abstract

In unserer monatlichen Steuerinfo 2020 für den Monat September präsentieren wir Ihnen diesmal die sogenannten Überbrückungshilfen im Rahmen der Corona-Pandemie, sowie weitere interessante Regelungen aus der Steuerwelt.


Überbrückungshilfen

Viele Unternehmen mussten ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie stark einschränken oder einstellen. Die Bundesregierung bietet nun die Überbrückungshilfe an. Sie wird als direkter Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.

 

  • Die Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen beantragen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren. Ihr Umsatz muss im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sein. Auch Soloselbständige, Freiberufler und gemeinnützige Unternehmen/ Einrichtungen können einen Antrag stellen.

 

  • Die Überbrückungshilfe kann nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer beantragt werden.

 

  • Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des Umsatzrückgangs. Als förderfähige Fixkosten werden unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern berücksichtigt. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, lassen sich pauschal in Höhe von 10 % der Fixkosten geltend machen.
    Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat für höchstens drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der Erstattungsbetrag maximal 3.000 € pro Monat für höchstens drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 € pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

 

Bei Fragen oder weiteren Informationen zu diesen Maßnahmen beraten wir Sie gerne!

Gemischtes aus der Steuerwelt


Steuerzahler sollen ab 2021 weiter entlastet werden

Die Bundesregierung will mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen sieht vor, das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um monatlich 15 € pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen: für das erste und zweite Kind je 219 €, für das dritte Kind 225 € und ab dem vierten Kind je 250 €.

Die Anhebung bringt auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2021 auf 5.460 € (pro Eltern­ teil: 2.730 €) und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € (pro Elternteil: 1.464 €) mit sich.

Daneben plant die Bundesregierung Erleichterungen für alle Steuerzahler. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 € und ab 2022 auf 9.984 € ansteigen. Wer einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützt, kann damit ein­ hergehend ab 2021 auch größere Teile seiner Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.

 

Gesonderte Gewinnfeststellung bei Betrieb einer Photovoltaikanlage?

Betreiben Eheleute gemeinsam eine Photovoltaikanlage, tun sie dies zivilrechtlich in Form einer GbR. Da in diesem Fall zwei Personen an den Einkünften beteiligt sind, wäre eigentlich eine eigenständige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die GbR erforderlich. Die Eheleute müssten also neben ihrer Einkommensteuererklärung auch eine Feststellungserklärung für ihre Photovoltaik-GbR abgeben. Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass auf eine Feststellungserklärung verzichtet werden kann, wenn zusammenveranlagte Eheleute eine Photovoltaikanlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus betreiben und kein Streit über Höhe und Aufteilung der daraus erzielten Einkünfte besteht.

 

Wann dürfen Gemeinden an einer Außenprüfung teilnehmen?

Gemeinden dürfen an Außenprüfungen der Finanzämter teilnehmen, sofern das geprüfte Unternehmen in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält (oder Grundbesitz hat) und die Prüfung im Gemeindegebiet erfolgt. Laut Bundesfinanzhof sind die Gemeinden selbst nicht dazu ermächtigt, gegenüber dem Gewerbebetrieb die Prüfungsteilnahme eines Gemeindebediensteten anzuordnen. Das Recht zur Teilnahme wird ihnen aber durch die Prüfungsanordnung des Finanzamts eingeräumt. Dagegen kann sich der zu prüfende Betrieb im Rahmen einer Anfechtung wenden.

 

Wenn der Arbeitgeber den Umzug des Arbeitnehmers finanziert

Das Bundesfinanzministerium hat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber angeschlossen. Danach tritt das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnsitzes hinter dem vorrangigen Unternehmensinteresse zurück. Sofern die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt, ist er in einem solchen Fall aus den von ihm bezogenen Maklerleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Entfernungspauschale: Ansatz von 0,30 € nur bei Hin- und Rückweg

Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehen. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) allerdings nur für Tage, an denen jeweils sowohl der Hin- als auch der Rückweg zurückgelegt werden. Der BFH hat entschieden, dass einem Flugbegleiter für die Arbeitstage mit einfach gefahrener Pendelstrecke nur die halbierte Entfernungspauschale von 0,15 € zusteht.

 

Steuerfreier Immobilienverkauf und Selbstnutzung

Wird eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, muss der Gewinn aus dem Verkauf nur dann nicht versteuert werden, wenn die Immobilie vorher selbst genutzt wurde. Wie der Bundesfinanzhof geht jetzt auch die Finanzverwaltung davon aus, dass die gesetzlich geforderte Selbstnutzung „im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren“ bereits dann vorliegt, wenn diese im Veräußerungsjahr zumindest am 01.01., im Vorjahr durchgehend und im Vorvorjahr zumindest am 31.12. bestanden hat.

 

 

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