Steuerinfo Februar 2024
Abstract
In unserer monatlichen Steuerinfo 2024 für den Monat Februar informieren wir Sie über die Unterschiede zwischen einer Sofortabschreibung und Poolabschreibung sowie über weitere spannende Inhalte aus der Steuerwelt. Sind etwa Säumniszuschläge für nicht rechtzeitig gezahlte Steuern überhaupt rechtens?
Sofortabschreibung und Poolabschreibung
Selbständige und Gewerbetreibende möchten ihr Anlagevermögen möglichst schnell abschreiben, um zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen. Sie dürfen abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroausstattung) sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreiben. Voraussetzung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ohne Umsatzsteuer maximal 800 € (geplant ab 2024: 1.000 €) betragen (Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter). Alternativ können Unternehmer ihre Wirtschaftsgüter
- über die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben oder
- alle in einem Jahr angeschafften/hergestellten Anlagegüter mit Kosten von jeweils über 250 € bis 1.000 € (geplant ab 2024: bis 5.000 €) ohne Umsatzsteuer in einem Jahres bezogenen Sammelposten zusammenfassen.
Dieser Sammelposten darf dann über fünf Jahre (geplant ab 2024: drei Jahre) „im Paket“ abgeschrieben werden. Diese Poolabschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb der Fünfjahresfrist schon wieder entnommen oder verkauft werden. Ohne Bedeutung ist auch, in welchem Monat die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden; der Sammelposten wird stets über fünf Jahre zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften
Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzuschreiben, darf er die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 € vornehmen, die 1.000-€-Grenze spielt dann keine Rolle.
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Poolabschreibung sind für bilanzierende Unternehmer und für Einnahmenüberschussrechner anwendbar. Der Sofortabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen, nicht aber eine Poolabschreibung.
Gemischtes aus der Steuerwelt
Säumniszuschläge: Zinssatz von 12 % pro Jahr ist weiterhin rechtens
Steuerzahler müssen Säumniszuschläge zahlen, wenn sie ihre fälligen Steuern nicht rechtzeitig zahlen. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein stolzer Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.
Der Gesetzgeber hatte den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Druck des Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt. Fraglich war danach, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen gesenkt werden muss. Daraufhin entschied der Bundesfinanzhof (BFH) 2022 aber, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Die Entscheidungsfälle betrafen Säumniszuschläge, die für Zeiträume bis zum 31.12.2018 entstanden waren. Der V. Senat des BFH hält nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung an dieser Rechtspre chung auch für Säumniszuschläge fest, die für Zeiträume nach dem 31.12.2018 entstehen.
Arbeitgeber dürfen das Deutschlandticket steuerfrei überlassen
Damit Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, sind Arbeitgeberzuschüsse zum Erwerb entsprechender Fahrkarten steuerfrei. Auch das kostenlose oder verbilligte Überlassen solcher Tickets durch den Arbeitgeber ist steuerfrei. Wichtig ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auch im öffentlichen Personenfernverkehr sowie berufliche und private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.
Als Personennahverkehr haben die Finanzämter bisher nur Zugverbindungen im Stadt-, Vorort und Regionalverkehr (etwa RB und RE) anerkannt. Die Steuerbefreiung bei Nutzung anderer Zugverbindungen entfiel, sofern der Arbeitnehmer nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterwegs war. Das Bundesfinanzministerium hat geregelt, dass auch das Deutschlandticket steuerfrei ausgegeben werden kann. Es ist trotz seiner Geltung für bestimmte IC- und ICE Verbindungen noch als Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr einzustufen.
Ab 2024 neue Pauschbeträge bei Auslandsdienstreisen
Die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten kommen bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung. Das Bundesfinanzministerium hat die Beträge für zahlreiche Länder ab dem 01.01.2024 angepasst.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschalen sind dagegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.
Gastronomie: Restaurantbesuche werden teurer
Ein dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat keine Mehrheit im Bundestag gefunden. Ab dem 01.01.2024 gilt somit wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin für Gerichte, die der Gast mitnimmt.
Für vor dem 31.12.2023 gekaufte, aber erst da nach eingelöste Restaurantgutscheine gilt Folgendes: Liegt ein Einzweckgutschein vor, der sofort besteuert wird, bleibt es bei dem im Jahr 2023 gültigen Steuersatz. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer erst mit der Einlösung zum dann gültigen Steuersatz.
Mieten für Standplätze sind gewerbesteuerlich hinzuzurechnen
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen zu erhöhen und um gewerbesteuerliche Kürzungen zu vermindern. So ergibt sich der Gewerbeertrag – die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung.
Laut Bundesfinanzhof sind auch Mieten für Standflächen eines im Reisegewerbe tätigen Imbissbetriebs gewerbesteuerlich hinzuzurechnen.
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