
Abstract
In unserer Steuerinfo Januar 2026 informieren wir Sie über die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge und weitere spannende Einblicke aus der Steuerwelt! Wann müssen Sie eigentlich die Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes abführen?
Steuerbefreiungen für Elektrofahrzeuge
Elektrofahrzeuge waren bisher von der Kfz-Steuer befreit, sofern sie erstmalig in der Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.12.2025 zugelassen worden sind. Die Steuerbefreiung galt ab dem Tag der erstmaligen Zulassung für zehn Jahre, längstens bis zum 31.12.2030.
Die Bundesregierung hat nun die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge umgesetzt. Mit der vorgesehenen Neuregelung werden Neuzulassungen bis 31.12.2030 befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung darf nunmehr längstens bis zum 31.12.2035 beansprucht werden. Die verlängerte Steuerbefreiung soll weiterhin einen Anreiz zum Kauf von Elektroautos setzen. Die Bundesregierung will durch diesen Schritt die Elektromobilität fördern, den Automobilstandort Deutschland stärken und Arbeitsplätze sichern.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde im Jahr 2025 bereits eine degressive Abschreibung für E-Autos in Höhe von 75 % der Investitionskosten im ersten Jahr eingeführt. Sie gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft wurden oder werden. Die Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen wurde zudem von 70.000 € auf 100.000 € angehoben, so dass die für E-Mobilität geltenden Steuervergünstigungen auch höherpreisige Fahrzeuge erfassen (bei Anschaffung ab dem 01.07.2025).
Gemischtes aus der Steuerwelt
Ehegatten-GbR: Schenkungsteuer bei Einlage eines Familienheims?
Eheleute können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim schenken, ohne dass dabei Schenkungsteuer entsteht. Diese Schenkungsteuerbefreiung ist auch anwendbar, wenn ein Ehegatte ein in seinem Eigentum stehendes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Eheleute zu gleichen Teilen beteiligt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Zu Unrecht gebildete Rücklage ist schnellstmöglich aufzulösen
Unternehmer dürfen stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter aufgedeckt werden, steuerfrei übertragen. Sie können den Veräußerungsgewinn, in dem die stillen Reserven realisiert werden, bei der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter (im Jahr der Veräußerung) von den Anschaffungskosten abziehen. Alternativ können sie eine gewinnmindernde Rücklage bilden und auf Wirtschaftsgüter übertragen, die in Folgejahren angeschafft werden.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist. Sie ist im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen, weil sie nicht nur Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Vielmehr liegt ein fehlerhafter Bilanzposten – also ein Bilanzfehler – vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.
Wann die Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes abzuführen ist
Um digitale Inhalte im Internet zu erwerben, haben sich Gutscheincodes als „Zahlungsmittel“ etabliert. Laut Bundesfinanzhof sind diese Codes unabhängig vom Vertriebsweg Einzweckgutscheine, die bereits bei ihrer Übertragung (nicht: Einlösung) der Umsatzsteuer unterliegen.
Ortsübliche Vermietungszeit bleibt bei Ferienwohnungen der Maßstab
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Verluste bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen sind. Allerdings darf die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschritten werden. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.
Mietwohnung: Keine Sonderabschreibung bei Neubau nach Abriss
Für neu errichtete Mietwohnungen ist eine Sonderabschreibung möglich. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (maximal 5 % pro Jahr), und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung). Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist mittlerweile, dass das Neubauprojekt bestimmte (Energie-)Effizienzvorgaben erfüllt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Sonderabschreibung nicht beansprucht werden, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setze voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen würden. Dies erfordere eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands.
Wann berufsbildende Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit sind
Private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass sie entweder als Ersatzschulen anerkannt sind oder auf einen Beruf bzw. eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Gewerbesteuerbefreiung gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht für eine GmbH, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt.
Leiharbeitnehmer können Entleihern nicht dauerhaft zugeordnet sein
Arbeitnehmer in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen können laut Bundesfinanzhof in der Regel nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung beim Entleiher zugeordnet sein. Sie haben daher keine erste Tätigkeitsstätte und können ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Bereits das in diesen Fällen geltende Arbeitnehmerüberlassungsgesetz steht einer unbefristeten Zuordnung regelmäßig entgegen. Da Verleiher Leiharbeitnehmer in der Regel nicht länger als 18 Monate demselben Entleiher überlassen dürfen, scheidet eine unbefristete Überlassung an den Entleiher aus. Diese arbeitsrechtlichen Beschränkungen müssen auch bei der steuerlichen Einordnung beachtet werden.
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